Norm
ZPO §1 Af2Rechtssatz
Der Gewerkschaftsbund ist ein Verein. Die einzelnen Fachgewerkschaften besitzen keine Parteifähigkeit; quo ad Abschluss eines KollV ist für sie die Parteifähigkeit dadurch begründet, dass ihnen gemäß § 3 KollVG die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. Ansonsten sind die Fachgewerkschaften nur Organe des Gewerkschaftsbundes, es können ihnen jedoch gemäß den Statuten des Gewerkschaftsbundes teilweise dessen Agenden übertragen werden, in welchem Falle sie namens des Gewerkschaftsbundes handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2011