Norm
ZPO §417Rechtssatz
Die Verurteilung zur Herausgabe einer Sache Zug um Zug gegen Bezahlung eines Geldbetrages hat noch nicht die Wirkung, daß der Klage des Herausgabepflichtigen auf Bezahlung des Geldbetrages ohne weitere Prüfung des Rechtsgrundes Folge gegeben werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041804Dokumentnummer
JJR_19520319_OGH0002_0010OB00241_5200000_002