Norm
ABGB §1118 B2Rechtssatz
Die Mahnung muß vor Erhebung der Kündigung erfolgt sein und im Falle von Einwendungen von Kündigenden bewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0021202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018