Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Hat der Getötete seinen Hinterbliebenen mehr als den anständigen Unterhalt zugewendet, so steht diesen nach § 1327 ABGB der Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe zu; das Maß der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist nur als geringste Bemessungsgrenze anzusehen (siehe SZ 14/5 und SZ 14/97, 2 Ob 739/51, 2 Ob 412/50).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0031601Dokumentnummer
JJR_19520325_OGH0002_0020OB00242_5200000_001