Norm
ZPO §226 IIB12Rechtssatz
Voraussetzung für eine Unterlassungsklage ist die bereits einmal erfolgte widerrechtliche, wenn auch nicht schuldhafte Verletzung vertraglicher Rechte und eine Wiederholungsgefahr, der nur durch die Unterlassungsklage vorgebeugt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018