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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, in der Beschwerdesache des Ing. P in L, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Vorstandsvorsitzenden als Leiter des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Personalmaßnahme nach den §§ 38 und 40 BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten vom Beschwerdeführer als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 9. März 2001 von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Angehöriger der Verwendungsgruppe PT 3 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Der Leiter des Personalamtes Wien richtete auf "Kopfpapier" der Telekom Austria AG folgendes Schreiben vom 9. März 2001 an den Beschwerdeführer:
"Sehr geehrter Herr Ing. Z... (= Beschwerdeführer)!
Die Einheit 'Regionalleitung Technik Wien, NÖ u. Bgld.' und damit auch Ihre Dienststelle wurde mit den Schreiben vom 30.11.2000, GZ ....., neu strukturiert.
Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass auf Grund dieser Organisationsänderung Ihr bisheriger Arbeitsplatz aufgelassen wird und Sie daher gemäß § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Ihrer bisherigen Verwendung abberufen werden. Im Hinblick auf die von der gesamten Telekom Austria Aktiengesellschaft/Telekom Austria Personalmangement GmbH innerhalb der nächsten 3 Jahre vorzunehmenden Neustrukturierung des Unternehmens kann Ihnen eine neue Verwendung derzeit nicht zugewiesen werden. Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 steht es Ihnen frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach der Zustellung schriftliche Einwendungen an das Personalamt Wien, Nordbergstr. 15, 1090 Wien, vorzubringen.
Wegen der Auflassung Ihres Arbeitsplatzes und des Umstandes, dass Ihnen keine andere Verwendung zugewiesen werden kann, werden Sie administrativ bei dem in der für Sie zuständigen Außenstelle der Unternehmenszentrale 'Personal, Organisation und Ausbildung (XT)' bestehenden Personalpool geführt. Disziplinär und weisungsbefugter Fachvorgesetzter ist daher der Leiter der Außenstelle XT Wien."
Es folgt eine Mitteilung über eine Informationswoche mit Analyse des "Marktprofils" des Beschwerdeführers. Weiters heißt es noch:
"Bis zum Beginn des Seminars ersuchen wir Sie, in Absprache mit Ihrem Vorgesetzten Ihren derzeitigen Arbeitsplatz aufzulösen und die Ihnen überantworteten Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel ordnungsgemäß zurückzustellen. Nach ordnungsgemäßer Auflösung des Arbeitsplatzes werden Sie vom Dienst befreit.
Erholungsurlaub, Pflegeurlaub, Krankheit usw. sind umgehend der Außenstelle Personal, Organisation und Ausbildung, Frau Gertrude P..., TelNr. ..., mitzuteilen.
Für ein Beratungsgespräch stehen Ihnen auf Wunsch Dienstag und Donnerstag meine TAP BeraterInnen zur Verfügung: ..."
Gefertigt ist dieses Schreiben mit "Der Leiter des Personalamtes Wien" unter maschinschriftlicher Beifügung des Namens und einer unleserlichen Unterschrift.
Gegen diese Erledigung erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2001 Einwendungen.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird "Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Beamtendienstrechts" geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seine Einwendungen nicht entschieden hat, in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Sachverhaltsmäßig geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er mit Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt, vom 9. März 2001 gemäß § 40 BDG 1979 von seiner bisherigen Verwendung abberufen worden sei und ihm keine neue Verwendung zugewiesen werden könne. Er bezeichnet diese Vorgangsweise seiner Dienstbehörde unter Angabe von Gründen als rechtswidrig. Über seine Einwendungen sei vom "Personalamt der Telekom Austria AG" bis dato nicht entschieden worden. Die belangte Behörde habe daher nicht binnen sechs Monaten gemäß § 27 Abs. 1 VwGG entschieden. Da nach § 17a Abs. 2 PTSG, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 7. August 1999, BGBl. I Nr. 161/1999, ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. zugewiesenen Beamten ausgeschlossen und der Vorsitzende des Vorstandes in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden sei, sei ein Devolutionsantrag nicht mehr möglich. Das Personalamt der Telekom Austria AG sei daher als oberste Verwaltungsbehörde der ihr obliegenden Entscheidungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen. Über den - im Bereich der Hoheitsverwaltung - gestellten Antrag hätte jedenfalls mit Bescheid entschieden werden müssen.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 PTSG ein Devolutionsantrag an ein oberstes Organ des Bundes nicht (mehr) in Frage kommt.
Im Beschwerdefall handelt es sich aber um eine Personalmaßnahme nach den §§ 38 und 40 BDG 1979. Die Entscheidung über Berufungen in solchen Angelegenheiten ist nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979, im Wesentlichen in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, der derzeit beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport eingerichteten Berufungskommission übertragen und nach Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (vgl. auch § 41a Abs. 5 BDG 1979). Auf Grund ihrer Stellung als Rechtsmittelbehörde kommt der Berufungskommission auch die Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. auch § 41f Abs. 1 Z. 1 BDG 1979) zu, die der Beschwerdeführer im Devolutionsweg hätte anrufen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Im Übrigen wird bemerkt, dass der vom Beschwerdeführer als Bescheid gewerteten Erledigung der Dienstbehörde erster Instanz (Personalamt Wien) nach der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtsprechung der Berufungskommission diese Bedeutung nicht zukommt.
Wien, am 19. Dezember 2001
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120249.X00Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009