Norm
AußStrG §9 B2Rechtssatz
Gegen den Beschluß, mit welchem dem Kurator einer entmündigten Aufgriffsberechtigten die Geltendmachung des Aufgriffsrechtes aufgetragen wird, hat der Sohn der Entmündigte, dem aus dern Nichtgeltendmachung dieses Rechtes Vorteile erwachsen würden, kein Rekursrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006372Dokumentnummer
JJR_19520326_OGH0002_0010OB00282_5200000_001