RS OGH 1952/3/26 1Ob282/52

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Veröffentlicht am 26.03.1952
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Norm

AußStrG §9 B2

Rechtssatz

Gegen den Beschluß, mit welchem dem Kurator einer entmündigten Aufgriffsberechtigten die Geltendmachung des Aufgriffsrechtes aufgetragen wird, hat der Sohn der Entmündigte, dem aus dern Nichtgeltendmachung dieses Rechtes Vorteile erwachsen würden, kein Rekursrecht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 282/52
    Entscheidungstext OGH 26.03.1952 1 Ob 282/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006372

Dokumentnummer

JJR_19520326_OGH0002_0010OB00282_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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