Norm
ZPO §321Rechtssatz
Eine Zeuge darf auch dann, wenn er im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt hat, bei Beweiswiederholung vor dem Berufungsgericht die Aussage verweigern, doch kann das Berufungsgericht die in erster Instanz im Rechtshilfeweg abgelegte Aussage verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040537Dokumentnummer
JJR_19520326_OGH0002_0010OB00287_5200000_001