Norm
EO §379 Abs2 Z1 CRechtssatz
Für die Annahme einer Gefährdung nach § 379 EO genügt nicht schon das Vorhandensein von Zahlungsschwierigkeiten oder ungünstiger Vermögenslage oder eine Vermögensminderung oder die Verfolgung des Schuldners mit Klagen, Exekutionsanträgen und Anträgen auf Konkurseröffnung, auch nicht die bloße Besorgnis, daß der Schuldner ins Ausland übersiedeln werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005411Dokumentnummer
JJR_19520326_OGH0002_0020OB00235_5200000_001