Norm
ZPO §220Rechtssatz
Dem Richter, der sich durch eine mündliche oder schriftliche Äußerung eines Parteienvertreters beleidigt fühlt, steht zwar das Recht zu, deshalb eine Ordnungsstrafe zu verhängen, er hat jedoch keine Parteistellung und ist daher zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine seine Verfügung aufhebende oder abändernde Entscheidung der zweiten Instanz nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037279Dokumentnummer
JJR_19520326_OGH0002_0020OB00213_5200000_001