Norm
ABGB §271Rechtssatz
Ein Kollisionskurator kann nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen bestellt werden. Die Bestellung eines Kollisionskurators ist auch für die Aufteilung des Erlöses der Veräußerung einer Sache, an der dem Minderjährigen und seiner Vormünderin Miteigentumsanteile zustehen, erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049039Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015