Norm
StPO §282 AbRechtssatz
Der Angeklagte kann sich nicht dagegen beschweren, daß seine Tat zu Unrecht einem milderen Strafgesetz unterstellt wurde. Entscheidend für die Frage, welche Strafbestimmung als das strengere Strafgesetz anzusehen ist, sind nicht die mit der Strafe verbundenen Rechtsfolgen, sondern allein Art und Ausmaß der Strafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0099918Dokumentnummer
JJR_19520328_OGH0002_0050OS00152_5200000_001