Norm
VersVG §38Rechtssatz
Das FristenG ist auf die Frist des § 38 VersVG nicht anwendbar. § 38 VersVG enthält eine nicht widerlegbare Vermutung, die nur dann nicht anwendbar ist, wenn der Vertrag durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beider Parteien aufrecht erhalten wurde. Die Klagefrist läuft vom Verfallstag der Prämie, das heißt mit dem Tag an, da der Versicherer die Einlösung der Polizze verlangen konnte, spätestens von der Vorlegung der Polizze an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0080574Dokumentnummer
JJR_19520402_OGH0002_0010OB00280_5200000_001