RS OGH 1952/4/2 3Ob158/52, 3Ob17/84, 3Ob88/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1952
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Norm

EO §39 I
EO §39 II
EO §328

Rechtssatz

Eine Exekution nach § 328 EO ist auch dann zulässig, wenn der Verpflichtete schon bücherlicher Eigentümer der unbeweglichen Sache ist, da diese Exekution nicht nur einen Anspruch der verpflichteten Partei auf Übertragung des Eigentums sondern auch auf Übergabe einer Liegenschaft betreffen kann. War der Anspruch der verpflichtetn Partei auf Übergabe im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung bereits erfüllt, so ist die Exekution - ohne daß es einer besonderen Einstellung bedürfe - wirkungslos, wie dei Pfändung und Überweisung einer nicht bestehenden Geldforderung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 158/52
    Entscheidungstext OGH 02.04.1952 3 Ob 158/52
  • 3 Ob 17/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 17/84
    Auch; Beisatz: Ein wesentlicher Teil dieser Exekution ist also dieÜbergabe der Liegenschaft an den Verwalter. Hat der Drittschuldnerdie Liegenschaft bereits dem Verplichtetn übergeben, kann eineÜbergabe durch den Drittschuldner an den Verwalter nicht mehr bewirktwerden. (T1) = SZ 57/74
  • 3 Ob 88/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 88/86
    Vgl = MietSlg 38/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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