Norm
ABGB §614Rechtssatz
§ 614 ABGB ist auch zur Lösung der Vorfrage heranzuziehen, ob der Erblasser überhaupt eine Substitution verfügen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020