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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer Kurzparkzone in Oberwart;nochmaliges Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Erforderlichkeitder Kurzparkzone vor Verordnungserlassung nicht erforderlich infolgebloßer Adaptierung einer bereits bestehenden Verordnung auf Grundbaulicher VeränderungenSpruch
1. Die Anträge, die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 16. Dezember 2002, Z753-1/2002, zur Gänze bzw. in eventu §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 16. Dezember 2002, Z753-1/2002, als gesetzwidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.
2. Die Anträge, §1 erster und zweiter Satz der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 16. Dezember 2002, Z753-1/2002, als gesetzwidrig aufzuheben, werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberwart hat am 16. Dezember 2002 eine Verordnung (im Folgenden: KurzparkzonenVO) mit folgendem Inhalt erlassen:
"Verordnung
der Stadtgemeinde Oberwart vom 16.12.2002 über Verkehrsbeschränkungen (Kurzparkzone) in der Schulgasse, an der südlichen Straßenseite von der Kreuzung mit der B 63 (Hauptplatz) bis zur Kreuzung mit der Badgasse und an der nördlichen Straßenseite beginnend etwa 4 m von der nord-östlichen Gebäudeecke des Grst.Nr. 1192/2 KG Oberwart, Bereich Grenzpunkt Nr. 58 130, stadtauswärts bis etwa 9 m vor der süd-östlichen Gebäudeecke des Grundstückes Nr. 1192/1 KG Oberwart (vom Bereich Grenzpunkt Nr. 58128 etwa 9 m in Richtung Hauptplatz).
Gemäß §25 Abs1 StVO 1960; in Verbindung mit §94 d StVO 1960; BGBl. Nr. 159 idgF, und dem Gemeinderatsbeschluß vom 08.03.1993, wird aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verordnet:
§1
Im Ortsgebiet von Oberwart wird in der Schulgasse an der südlichen Straßenseite von der Kreuzung mit der B 63 (Hauptplatz) bis zur Kreuzung mit der Badgasse und an der nördlichen Straßenseite beginnend etwa 4 m von der nord-östlichen Gebäudeecke des Grst.Nr. 1192/2 KG Oberwart, Bereich Grenzpunkt Nr. 58 130 stadtauswärts bis etwa 9 m vor der süd-östlichen Gebäudeecke des Grundstückes Nr. 1192/1 KG Oberwart (vom Bereich Grenzpunkt Nr. 58128, etwa 9 m in Richtung Hauptplatz, das Parken an Werktagen von Montag - Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und an Samstagen zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr zeitlich beschränkt (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer beträgt max. 90 Minuten.
Diese Kurzparkzone wird an der südlichen Straßenseite, auf Grund des Ansuchens der Kronen Apotheke vom 15.04.2002, Zahl: 608/02, beginnend vom Bereich des Einganges zur Apotheke in Richtung Badgasse, auf eine Länge von etwa 9 m, durch ein 'Parken verboten' unterbrochen.
§2
Diese Verordnung ist gemäß §44 StVO 1960 i.d.g.F. durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen (§52 Ziff. 13 d und e, sowie a StVO) kundzumachen.
Alle dieser Verordnung widersprechenden Regelungen sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Der Bürgermeister
..."
2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im Folgenden: UVS) sind mehrere Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in welchen den Beschuldigten jeweils vorgeworfen wird, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchst zulässigen Parkzeit entfernt werde. Die Tatorte und Tatzeiträume liegen jeweils innerhalb des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereiches der KurzparkzonenVO.
Aus Anlass dieser Verfahren entstanden beim UVS Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung. Gestützt auf Art139 Abs1 B-VG iVm Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG stellte er die zu V4/07, V5/07 und V17/07 protokollierten Anträge:
"Der Verfassungsgerichtshof möge
* die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde
Oberwart vom 16.12.2002, Zahl 753-1/2002, zur Gänze in eventu
* §1 der Verordnung des Bürgermeisters der
Stadtgemeinde Oberwart vom 16.12.2002, Zahl 753-1/2002, in eventu
* in §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 16.12.2002, Zahl 753-1/2002, die ersten beiden Sätze, in eventu
* in §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 16.12.2002, Zahl 753-1/2002, die Wortfolge 'und an der nördlichen Straßenseite beginnend etwa 4 m von der nord-östlichen Gebäudeecke des Grst.Nr. 1192/2 KG Oberwart, Bereich Grenzpunkt Nr. 58 130 stadtauswärts bis etwa 9 m vor der süd-östlichen Gebäudeecke des Grundstückes Nr. 1192/1 KG Oberwart (vom Bereich Grenzpunkt Nr. 58128, etwa 9 m in Richtung Hauptplatz)'
als gesetzwidrig aufheben."
In dem zu V7/07 protokollierten Verfahren stellte der UVS ebenfalls gestützt auf Art139 Abs1 iVm Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den (in der Sache wie V4/07, V5/07 und V17/07 begründeten) Antrag:
"Der Verfassungsgerichtshof möge
* die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde
Oberwart vom 16.12.2002, Zahl 753-1/2002, zur Gänze in eventu
* §1 der Verordnung des Bürgermeisters der
Stadtgemeinde Oberwart vom 16.12.2002, Zahl 753-1/2002, in eventu
* in §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 16.12.2002, Zahl 753-1/2002, die ersten beiden Sätze, in eventu
* in §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 16.12.2002, Zahl 753-1/2002, die Wortfolge 'an der südlichen Straßenseite von der Kreuzung mit der B 63 (Hauptplatz) bis zur Kreuzung mit der Badgasse und'
als gesetzwidrig aufheben."
3. Der UVS hegt gegen die KurzparkzonenVO Bedenken dahingehend, dass vor Erlassung der Verordnung kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Erforderlichkeit iSd §25 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) durchgeführt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschränkung des Parkens in der Schulgasse in Oberwart zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich sei. Darüber hinaus führt der UVS aus:
"Dabei verkennt der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland
nicht, dass anlässlich der erstmaligen Einführung einer Kurzparkzone
in der Schulgasse von Oberwart im Gemeinderat über ein
Verkehrskonzept beraten wurde. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem
Sitzungsprotokoll vom 9.6.1972 ergibt sich, dass zu
Tagesordnungspunkt 12 ein Verkehrskonzept beschlossen wurde, zu
dessen Erstellung offenbar verkehrstechnische Beratung ... eingeholt
wurde. Unter Punkt B 5.) wurde als Teil dieses Verkehrskonzeptes
beschlossen, dass im Bereich der Schulgasse linksseitig ... vom
Hauptplatz bis zur Badgasse eine Kurzparkzonenregelung zu erlassen sei. Nähere Ausführungen zur Erforderlichkeit dieser Kurzparkzone und zur Kurzparkdauer wurden allerdings auch damals nicht getroffen. Außerdem liegen die diesbezüglichen Erhebungen nunmehr bereits fast 35 Jahre zurück. Darüber hinaus bezog sich die seinerzeitige Regelung ausschließlich auf eine (nämlich die südliche) Straßenseite. Erst später wurde die Kurzparkzone auch auf die andere (nördliche) Straßenseite ausgedehnt. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ist wieder nicht ersichtlich, sodass nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Interessen bzw. zu welchem Schutzzweck die weitere Einschränkung als erforderlich erachtet wurde."
4. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberwart legte die Verordnungsakten vor und erstattete folgende Äußerung:
"Um die Einrichtung der in Prüfung stehenden Kurzparkzone im Bereich der Schulgasse in Oberwart wurde bereits am 10. März 1972 ... erstmals angesucht. Schon damals war das Erfordernis einer Kurzparkzone, insbesondere auf Grund des rasch steigenden Verkehrs- und Geschäftsaufkommens in dieser Straße, allgemein bekannt und anerkannt. Dies nicht zuletzt auf Grund der südseitig der Schulgasse gelegenen Apotheke, deren Erreichbarkeit sowie entsprechende kurzfristige Parkmöglichkeiten für die Bevölkerung von größter Wichtigkeit waren und noch immer sind.
Dem Gemeinderatsprotokoll vom 9.6.1972 ist zu entnehmen, dass im Tagesordnungspunkt 12 ein Verkehrskonzept behandelt und unter B. Kurzparkzonen auch die Verkehrsregelung in der Schulgasse mitbeschlossen wurde. Weiters wird bemerkt, dass schon bei den Stadtgesprächen am 10. Dezember 1979 anlässlich der Vorstellung des Verkehrskonzeptes mit den betroffenen Geschäftsinhabern, den Schuldirektoren der im Bereich der Schulgasse gelegenen zahlreichen Schulen, Vertretern der Gendarmerie und weiteren 70 interessierten Teilnehmern umfassend die Verkehrssituation in der Schulgasse beraten und erörtert wurde.
Die Wichtigkeit der Kurzparkzone in der Schulgasse war für die Geschäftsinhaber auch schon vor 1986 von großer Bedeutung, was aus dem Aktenvermerk der Verkehrsausschusssitzung vom 26. Jänner 1984 (Punkt 9) klar ersehen werden kann, wo der ausdrückliche Wunsch nach einer genaueren Überwachung der Kurzparkzone durch die Gendarmerie geäußert wurde.
Zweifel an der Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit einer Kurzparkzone in der Schulgasse sind angesichts der offensichtlichen Verkehrssituation, den Interessen der Bevölkerung und insbesondere der Geschäftsinhaber, deren Existenz ohne Kurzparkzone akut gefährdet wäre, vollkommen unangebracht.
Ein Wegfallen der Kurzparkzone hätte innerhalb kürzester Zeit zur Folge, dass die Parkplätze als Dauerparkplätze genutzt würden, sodass viele Kunden in der Schulgasse keine Einkaufsparkplätze mehr finden könnten. Diese Vorgangsweise wäre sowohl für die Wettbewerbsfähigkeit der Geschäftsleute in der Schulgasse, als auch für die Bewohner der Schulgasse und die auf Parkplätze angewiesenen Kunden ein großer Nachteil.
Die Kurzparkzone besteht nunmehr seit dem Jahr 1972 vollkommen unbestritten, bisher gab es keine nennenswerten Beschwerden oder Proteste, da die Notwendigkeit derselben im Interesse des Erhaltes der Geschäfte in der Innenstadt und der Einkaufsmöglichkeiten für die Ortsbevölkerung, insbesondere für die Kunden der Kronen-Apotheke, offenkundig und unbestritten sind.
Im Gemeinderatsbeschluss vom 25. November 1986, Tagesordnungspunkt 4, wurde die Kurzparkzone in der Schulgasse eingehend beraten und unter Punkt 1. Schulgasse a) und b) einstimmig beschlossen.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Verordnung am 16. Dezember 2002, Zahl 753-1/2002, keine inhaltliche Änderung der vorherigen Verordnung darstellte, vielmehr wurde die bereits existierende Verordnung an bauliche Veränderungen hinsichtlich der Straßenführung in der Schulgasse angepasst.
Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Bedarf einer Kurzparkzone im Bereich der Schulgasse eingehend geprüft und ermittelt wurde. Jahrzehntelange Erfahrungen, Gespräche und Erörterungen mit allen Beteiligten, Anrainern usw. haben eine entsprechende Notwendigkeit deutlich gezeigt. Kein wie immer geartetes Verfahren kann diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis führen."
5. Die Burgenländische Landesregierung erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie die Abweisung der Anträge begehrt und unter anderem ausführt:
"Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Schulgasse auf Grund ihrer Lage und der Widmung der angrenzenden Gebäude große Bedeutung für den Verkehr innerhalb der Gemeinde hat und das Verkehrsaufkommen auf der Schulgasse beträchtlich ist. Schon im Rahmen der Erstellung eines Verkehrskonzeptes für die Stadtgemeinde Oberwart im Jahre 1972 ist die Bestimmung einer Kurzparkzone in der Schulgasse für erforderlich erachtet worden. Dieser Befund hat sich bis heute nicht geändert."
6. Die im Verfahren zu V4/07, V5/07 und V7/07 mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils Äußerungen, in denen sie die Aufhebung der angefochtenen Verordnung beantragen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
1.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erweisen sich die Anträge des UVS auf Aufhebung der KurzparkzonenVO zur Gänze sowie auf Aufhebung des gesamten §1 der Verordnung als zu weitgehend:
Nach dem Vorbringen des UVS wird den Beschuldigten in allen bei ihm anhängigen Verfahren vorgeworfen, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Schulgasse abgestellt zu haben, ohne dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchst zulässigen Parkzeit entfernt werde. Um das Ziel der Rechtsbereinigung für die bei ihm anhängigen Fälle zu erreichen, würde es offenkundig hinreichen, §1 erster und zweiter Satz der KurzparkzonenVO (die den Tatort sowie die -zeiträume betreffen) aufzuheben. Die darüber hinausgehenden Anträge erweisen sich daher als offenkundig zu weitgehend; sie waren zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 15.468/1999, VfGH 3.10.2006, V53/05 ua.).
1.3. Hingegen sind die zweiten Eventualanträge zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Eventualanträge gemäß Art139 Abs1 und Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 B-VG zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Normprüfungsverfahren an die im Antrag aufgeworfenen Bedenken gebunden, sodass er ausschließlich beurteilt, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen gesetz- bzw. verfassungswidrig sind (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 12.947/1991, 13.471/1993, 13.704/1994, 14.050/1995, 14.466/1996).
2.2. Gemäß §25 Abs1 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes - wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist - das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
2.3. Aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakt geht hervor, dass in der Gemeinderatssitzung vom 9. Juni 1972 eine Kurzparkzone betreffend die "Schulgasse linksseitig vom Hauptplatz bis zur Badgasse" beschlossen wurde. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 25. November 1986 wurde die Erweiterung der bestehenden Kurzparkzone in der Schulgasse mit folgendem Inhalt beschlossen:
"1. Schulgasse:
a) südliche Straßenseite von der Kreuzung Hauptplatz-Schulgasse bis zur Kreuzung Schulgasse-Badgasse.
b) nördliche Straßenseite im Bereich der Parktasche vor dem HYPO-Bankgebäude."
In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberwart am 16. Dezember 2002 - als das gemäß der auf §25 (nunmehr: §23) Bgld. Gemeindeordnung gestützten Verordnung des Gemeinderates vom 8. März 1993 zuständige Organ - die angefochtene - an bauliche Veränderungen hinsichtlich der Straßenführung in der Schulgasse angepasste - KurzparkzonenVO.
2.4. Die vom UVS vorgebrachten Bedenken haben sich aus folgenden Gründen als unzutreffend erwiesen:
Der - im Verfahren unbestritten gebliebenen - Äußerung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart kann entnommen werden, dass die angefochtene KurzparkzonenVO auf Grund baulicher Veränderungen im Bereich der Schulgasse erlassen wurde. Bei der vorliegenden KurzparkzonenVO handelt es sich somit lediglich um die Adaptierung einer seit 1972 (auf der südlichen Straßenseite) bzw. 1986 (auch auf der nördlichen Straßenseite) bestehenden Verordnung betreffend die Kurzparkzone im Bereich der Schulgasse, deren Notwendigkeit von der Wohnbevölkerung auch nicht in Zweifel gezogen wurde bzw. wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erforderlichkeit der Verordnung als offenkundig dar, weshalb sich die nochmalige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als nicht notwendig erweist.
2.5. Die Anträge, §1 erster und zweiter Satz der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 16. Dezember 2002, Z753-1/2002, als gesetzwidrig aufzuheben, waren daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Kurzparkzone, VfGH / Prüfungsumfang,VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V4.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009