Norm
ABGB §870 DIIRechtssatz
Jemand, der durch Drohung mit einer Strafanzeige den Täter oder einen seiner Angehörigen zur Leistung der wirklich oder vermeintlich gebührenden Entschädigung oder zur Abgabe eines Leistungsversprechens für eine Verletzung bestimmt hat, veranlasst diese Rechtshandlungen nicht durch ungerechte Furcht. Nur dann, wenn der Verletzte unter Androhung einer Strafanzeige eine Entschädigung in einem offenbar unbegründeten Ausmaß verlang, wäre die Leistung der Entschädigung oder ihr Versprechen als durch ungerechte Furcht veranlasst anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0014879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012