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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §167 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde der C & Co OHG in W, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in Wien XV, Clementinengasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom 5. Mai 1998, GA 15-92/1357/09, betreffend Umsatzsteuer 1985 bis 1987 und Feststellung der Einkünfte 1985 und 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende OHG betreibt ein technisches Büro für Maschinenbau. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant ist - folgende als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen hinsichtlich der Jahre 1985 und 1986 sowie damit im Zusammenhang stehende, in den Jahren 1985 bis 1987 geltend gemachte Vorsteuern, nicht anerkannt:
1) 50 % der in zahlreichen Rechnungen ausgewiesenen Beträge einer von Ing. S. und Fritz D. gebildeten GesBR, welche als Subunternehmer der Beschwerdeführerin für einen der Beschwerdeführerin übertragenen Auftrag betreffend die Gesamt- und Detailplanung samt Bauüberwachung einer Stadionüberdachung tätig geworden war, und
2) Gehalt, Abfertigung und Diensterfindungsprämie an Werner F., den Bruder des Gesellschafters der Beschwerdeführerin Ing. Erich F.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
1. Ausgehend von einer Selbstanzeige des Fritz D., wonach hinsichtlich des betreffenden Subauftrages insofern Fakturen mit fingierten Leistungsangaben an die Beschwerdeführerin gelegt worden seien, als entsprechend einer mündlichen Vereinbarung 85 % des jeweiligen Nettobetrages unbelegt an Ing. Erich F. zurückerstattet worden sei, war anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung die Ansicht vertreten worden, dass der Scheincharakter der an die Beschwerdeführerin gelegten Fakturen im Ausmaß der von Fritz D. getätigten Angaben verifiziert worden und diesem Umstand sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich Rechnung zu tragen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen die in der Folge dementsprechend erlassenen Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1987 und Bescheide über die Feststellung der Einkünfte 1985 und 1986 erhobenen Berufung teilweise stattgegeben. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, in Ansehung umfangreicher Sachverhaltsermittlungen der Abgabenbehörde habe sich der erkennende Senat diesbezüglich mit einer Vielzahl von Pro- und Kontra-Argumenten betreffend den Umfang der von Fritz D. verrichteten Arbeiten für das Unternehmen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen gehabt. Einleitend sei anzuführen, dass sich in Ansehung eines Gutachtens des beeideten Bausachverständigen Ing. E., welcher den Umfang der Planungsarbeiten am Projekt Stadionüberdachung mit ca. 18.000 Stunden beziffert habe (Ing. F. habe sie mit 12.000 angegeben) und des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum mit Ausnahme beider Firmengesellschafter (im Fall des Ing. H. darüber hinaus im eingeschränkten Ausmaß) keine technischen Angestellten zur Verfügung gestanden seien, es als außerhalb jeder Lebenserfahrung anzusehen sei, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag in Eigenregie respektive im Ausmaß der vom Betriebsprüfer umsatz- und ertragsteuerlich anerkannten Leistungen des Fritz D. hätte erbringen können. Als weiteres Indiz, welches den Ansatz eines über dem Betriebsprüfungsergebnis liegenden Ausmaßes der tatsächlichen Leistungen des Fritz D. rechtfertige, seien die Aussagen aller dazu einvernommenen Auskunftspersonen zu werten, welche sowohl die oftmalige Anwesenheit des Fritz D. auf der Baustelle bzw. der Lehrwerkstätte bestätigt, als auch Mitarbeiter desselben wahrgenommen hätten. Der "Vollständigkeit halber" solle nicht unerwähnt bleiben, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Fritz D. (in seiner Selbstanzeige) zum Teil in Frage gestellt erscheine, "zumal" dieser in Bezug auf die Rechnung 7/86 den Wert seiner Leistungen mit S 8.100,-- bezeichnet habe, wiewohl dessen Mitarbeiter Dipl. Ing. H. der Behörde gegenüber die Erstellung eines in dieser Faktura verzeichneten Planes im Wert von S 60.000,-
- bestätigt habe. Die Fakturensumme habe auf S 173.100,-- gelautet.
Ungeachtet dessen sei der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf umsatz- und ertragsteuerliche Anerkennung sämtlicher, in den Fakturen des Fritz D. ausgewiesener Leistungen keine Berechtigung zukomme. Diese Schlussfolgerung liege vor allem darin begründet, dass auf Grund amtlicher Erhebungen bzw. in Ermangelung dezidierter Angaben der Beschwerdeführerin die Anzahl der Mitarbeiter des Fritz D. nicht exakt habe festgestellt werden können, wobei gerade dieses Faktum für die Nachvollziehbarkeit der Leistungen im fakturierten Umfang unabdingbar sei, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Arbeitskraft des Fritz D. bzw. einiger seiner Mitarbeiter als nicht ausreichend zu erachten sei, um Aufträge dieser Größenordnung erfüllen zu können. In diesem Zusammenhang seien seitens des Senates auch die Ausführungen des Ing. Erich F. in der mündlichen Berufungsverhandlung, Fritz D. habe im streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin 16 Mitarbeiter beschäftigt und daher die in Streit stehenden Leistungen erfüllen können, "differenziert" zu betrachten. Einerseits handle es sich bei der Feststellung, Fritz D. habe 16 Mitarbeiter beschäftigt, um eine solche aus der bei der Fa. T. stattgefundenen Betriebsprüfung, andererseits habe die vorgenannte Feststellung den Beweis dafür geboten, dass Fritz D. in den streitgegenständlichen Jahren nicht exklusiv für das Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig geworden sei. In Ansehung dieser Ausführungen scheine auch der Einwand, Fritz D. habe infolge Vorhandenseins von 16 Mitarbeitern die fakturierten Leistungen leicht erbringen können, und es seien auf diese Mitarbeiter lediglich 500 Arbeitsstunden entfallen, relativiert. In Anbetracht der Tatsache, dass einerseits die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben nicht in Eigenregie habe durchführen können, auf der anderen Seite der Umfang der Leistungen des Fritz D. trotz umfangreicher Ermittlungen nicht quantifizierbar gewesen sei bzw. ob des Vorhandenseins mehrerer Auftraggeber sowie der nicht eruierbaren Anzahl der Mitarbeiter des Fritz D. der Verdacht des Vorliegens von Scheinrechnungen "nicht restlos" ausgeräumt habe werden können, sei der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die vom Betriebsprüfer nicht anerkannten Leistungen des Fritz D. im Zuge der Rechtsmittelerledigung im Ausmaß von 50 % als Betriebsausgaben zu berücksichtigen respektive die darauf entfallenden Umsatzsteuern als Vorsteuern abzugsfähig seien.
Diese Begründung ist weder geeignet, die Schätzungsberechtigung noch das Schätzungsergebnis zu tragen: Als einzigen Grund, weshalb die belangte Behörde ungeachtet der von ihr angeführten, für die Beschwerdeführerin sprechenden Ermittlungsergebnisse zur Ansicht gelangte, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf umsatz- und ertragsteuerliche Anerkennung sämtlicher, in den Fakturen der Ing. S. und D. GesBR ausgewiesenen Leistungen keine Berechtigung zukomme, führt die belangte Behörde den Umstand an, dass die Anzahl der Mitarbeiter des Fritz D. - sei es durch amtliche Erhebungen, sei es durch entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin - nicht exakt hätte festgestellt werden können. Unmittelbar anschließend bringt die belangte Behörde aber zum Ausdruck, dass anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei einem anderen Unternehmen - somit durch amtliche Erhebungen - habe festgestellt werden können, dass Fritz D. über 16 Mitarbeiter verfügt habe. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde allerdings nur dahin "differenziert betrachtet", als diese Feststellung den Beweis dafür erbringe, dass Fritz D. "nicht exklusiv" für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei. Abgesehen davon, dass es somit nicht zutrifft, dass die Anzahl der Mitarbeiter des Fritz D. "nicht exakt" festgestellt werden konnte, zumal die belangte Behörde keine Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Feststellung zum Ausdruck bringt, übersieht die belangte Behörde, dass der Umstand, dass Fritz D. auch für andere Unternehmen tätig geworden ist, keineswegs ausschließt, dass ein Teil seiner Mitarbeiter im erforderlichen Umfang auch für die Beschwerdeführerin tätig geworden ist.
Die belangte Behörde hätte aber auch die (im Zusammenhang mit der Rechnung 7/86 von ihr "zum Teil" in Frage gestellte) Glaubwürdigkeit des Fritz D. in seiner Selbstanzeige vor der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Sachverhaltsannahme weiter zu hinterfragen gehabt, weil jede angenommene höhere, als die in der Selbstanzeige mit 15 % zum Ausdruck gebrachte Leistungserbringung (wie sie im angefochtenen Bescheid mit 50 % als erwiesen angenommen wurde), zwangsläufig der Aussage des Fritz D. widersprechen musste. Völlig unberücksichtigt ließ die belangte Behörde auch das in diesem Zusammenhang nicht unerhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung über mögliche Motive des Fritz D., in seiner Selbstanzeige unrichtige Angaben zu machen.
Zutreffend führt die Beschwerdeführerin überdies aus, dass das geschätzte Ausmaß der von der belangten Behörde anerkannten Leistungen mit 50 % (gegenüber 15 % im erstinstanzlichen Bescheid) in keiner Weise nachvollziehbar ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Punkt wegen unschlüssiger Beweiswürdigung als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2. Aufwendungen für Werner F.:
Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung war festgestellt worden, dass Werner F., der Bruder von Ing. Erich F., vom 1. Mai 1976 bis 30. Juni 1986 (sowie ab 1. Jänner 1988 "bis laufend") bei der Beschwerdeführerin als Techniker im nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis gemeldet gewesen sei. Der geltend gemachte Gehaltsaufwand habe für das Jahr 1985 S 126.000,--
brutto betragen, für 1986 seien S 1,632.000,-- inklusive einer Diensterfindungsprämie in Höhe von S 1,500.000,-- und einer Abfertigung in Höhe von S 56.885,-- als Gehaltsaufwand geltend gemacht worden. Die Diensterfindungsprämie sei mit der Mitarbeit an Patenten, die bei der Überdachung des Stadions verwendet worden seien, begründet worden. Die Gehaltszahlungen seien als Barzahlungen verbucht worden. Für die Auszahlungen existierten nur von der Beschwerdeführerin angefertigte Eigenbelege ohne Unterschrift. Die Diensterfindungsprämie und die Abfertigung seien mit 30. Juni 1986 dergestalt verbucht worden, dass die Gegenbuchung in einer Ausbuchung von Wertpapieren (S 968.000,--) sowie von Privateinlagen der Gesellschafter Ing. F. und Ing. H. (je S 301.362,--) bestanden habe. Ing H. habe jedoch von einer solchen Privateinlage keine Ahnung gehabt. Am 30. Juni 1986 sei Werner F. als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin abgemeldet und unmittelbar darauf über Bewirken von Fritz D. bei der von ihm und Ing. S. gebildeten GesBR angemeldet worden. In der oben erwähnten Selbstanzeige des Fritz D. sei ausgeführt worden, dass eine Scheinanmeldung über Betreiben von Ing. Erich F. vorgenommen worden sei, obwohl kein Dienstverhältnis vorgelegen sei und Werner F. sich hauptsächlich in Südafrika aufgehalten habe. Nach der Abmeldung von Werner F. als Dienstnehmer der Ing. F. und D. GesBR am 31. Dezember 1987 sei eine sofortige Wiederanmeldung als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin erfolgt. Zufolge einer Bestätigung des österreichischen Generalkonsulates in Johannesburg habe Werner F. seinen Hauptwohnsitz bzw. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bereits seit Oktober 1969 in Südafrika und sei im Besitz einer ständigen Aufenthaltsgenehmigung für Südafrika. Er besitze dort eine Fabrik zur Erzeugung von Blockeis. Seine Gattin und seine Kinder hielten sich ständig mit ihm gemeinsam in Südafrika auf. Außer anlässlich normaler Geschäfts- und Urlaubsreisen habe sich Werner F. in den letzten Jahren nicht länger in Österreich aufgehalten. Wegen der fast dauernden Abwesenheit von Österreich sei die Verbuchung von laufenden Gehaltsbezügen während eines Großteils des Prüfungszeitraumes nicht zulässig. Mangels nichtselbständiger Tätigkeit sei auch der Abzug von Lohnsteuerbeträgen und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht gerechtfertigt. Für die nach Vorhalt nunmehr zur Begründung des Abzuges als Betriebsausgaben vorgebrachten Angaben, dass Werner F. in Südafrika für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei und die Gehaltsbezüge daher gerechtfertigt seien, fehle jeder Beweis. Im Prüfungszeitraum sei jedenfalls keinerlei Patentverwertung in Südafrika erfolgt. Werner F. sei auch bei keinem der beiden von der Beschwerdeführerin angemeldeten Patente als Erfinder angeführt.
Im angefochtenen Bescheid wird zur Begründung der Verweigerung der betreffenden Aufwendungen angeführt, in Ansehung der Erhebungen der Betriebsprüfung respektive der in der schriftlichen Gegenäußerung der Beschwerdeführerin angeführten Argumente habe der erkennende Senat vorrangig darüber zu befinden, ob die mit dem nahen Angehörigen Werner F. eingegangenen Vertragsbeziehungen auch mit außenstehenden Personen in gleicher Art und Weise abgeschlossen worden wären. Des Weiteren sei auch der Frage nachzugehen gewesen, ob sämtliche ertragsteuerlich geltend gemachten Aufwandspositionen die unternehmerische Sphäre der Beschwerdeführerin überhaupt verlassen hätten bzw. die Geldmittel Herrn Werner F. tatsächlich zur Verfügung gestellt worden seien. Was die Auszahlungsmodalitäten der Diensterfindungsprämie und der Abfertigung in Höhe von S 1,570.524,-- anlange, sei zu bemerken, dass diese angesichts der buchhalterischen Behandlung als ungewöhnlich zu bezeichnen seien und diese - ein Dienstverhältnis mit außenstehenden (fremden) Personen unterstellt - nicht Platz gegriffen hätten. Nach Ansicht des erkennenden Senates biete ein Eigenbeleg betreffend die Ausbuchung der Wertpapiere und die Tätigung einer Privateinlage durch die Gesellschafter der Beschwerdeführerin weder ein schlüssiges Beweismittel für die materielle Richtigkeit des Buchungsvorganges noch für die tatsächliche Auszahlung der Diensterfindungsprämie bzw. der Abgeltung der aus dem Dienstverhältnis resultierenden Ansprüche, zumal allgemeiner Lebenserfahrung nach - eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung des geprüften Unternehmens unterstellt - die Tatsache der Übergabe der Wertpapiere vom Empfänger derselben bestätigt werden würde bzw. der Gesellschafter Ing. H. auf entsprechendes Verlangen die Begleitumstände einer von ihm angeblich getätigten Privateinlage dezidiert hätte wiedergeben können. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen behördlichen Ersuchens den Beweis schuldig geblieben, dass die in Streit stehenden Beträge dem Werner F. dem Grunde nach zustünden, zumal schlüssige Angaben den Arbeitsinhalt betreffend nicht erbracht worden seien. Daran vermöge auch die (zwischenzeitig festgestellte) Tatsache, dass Werner F. in zwei Patentschriften als Miterfinder angeführt worden sei, nichts zu ändern. Ungeachtet der Tatsache, dass eine handschriftliche Darlegung (es handle sich diesfalls unbestritten um die Handschrift des Ing. Erich F.) die Aufteilungsmodalitäten der Lizenzzahlungen der Gesellschaft, welche der Beschwerdeführerin den "Stadionauftrag" übertragen hatte, unter den Miterfindern betreffend auf einer an die Beschwerdeführerin gelegten Kostennote des Zivilingenieurbüros Z. und R. den von der Abgabenbehörde zweiter Instanz verlangten belegmäßigen Nachweis der Lizenzzahlung nicht zu erfüllen vermöge, seien von der Beschwerdeführerin auch keine Ausführungen betreffend den Inhalt bzw. den Anteil des Werner F. an den patentierten, respektive zum Patent angemeldeten Erfindungen getätigt worden, sondern lediglich auf eine Weiterentwicklung des bereits seit dem Jahr 1975 existierenden "Knotenpatentes" Bezug genommen worden. Zusammenfassend gelange daher der erkennende Senat zur Überzeugung, dass ungeachtet des nicht bewiesenen Umstandes der Auszahlung der Diensterfindungsprämie an Werner F. schon dem Grunde nach kein ertragsteuerlich beachtlicher Anlass für die Hingabe derselben bestanden habe. Hinsichtlich des Dienstverhältnisses sei es der Beschwerdeführerin weder gelungen, den betrieblichen Anlass desselben noch dessen fremdübliche Gestaltung darzulegen. Trotz mehrfacher Urgenzen der Abgabenbehörde habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, dezidierte Aussagen betreffend den Inhalt der von Werner F. verrichteten Tätigkeiten zu treffen. Darüber hinaus widerspreche auch die einvernehmliche Festlegung der in Südafrika verrichteten Arbeitsstunden einer fremdüblichen Vertragsgestaltung und seien vorgenannte Usancen nur mit dem Verwandtschaftsverhältnis der Herren F. begründbar.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diese Beurteilung im Wesentlichen damit, dass in Kleinunternehmen die Bezahlung durch Übergabe von Wertpapieren nicht ungewöhnlich sei. Auch Entnahmen, welche bei Geldbedarf wieder in das Unternehmen eingelegt würden, seien bei Kleinunternehmen ebenfalls üblich. In der mündlichen Berufungsverhandlung sei angegeben worden, dass der genaue Anteil der Leistung des Werner F. an der Entwicklung des Patentes nicht angegeben werden könne, seine Tätigkeit sich jedoch auf die Erstellung einer "ökonomischen Machbarkeitsstudie" bzw. dem "Anstellen wirtschaftlicher Überlegungen betreffend die praktische Durchführung der präsenten Ideen" bezogen habe. Die Leistung jedes Miterfinders an einem Patent sei einfach nicht nachvollziehbar, da derartige Entwicklungen aus dem Zusammenfall von Ideen in brainstormings und nachfolgenden Machbarkeitsversuchen mit Änderungen und Anpassungen vollzogen würden. Die Aufteilung des Ertrages einer Erfindung könne daher nur in einem Aufteilungskompromiss zwischen den Erfindern bestehen. In den bei der Stadionüberdachung verwendeten Patenten seien neben Werner und Ing. Erich F. drei weitere, nicht verwandte Personen beteiligt gewesen, weswegen von einer fiktiven Aufteilung der Lizenzgebühr nicht gesprochen werden könne, da sonst dritte Personen einer Verteilung von Geldern zu ihren Lasten zugestimmt hätten. Die von Werner F. in Südafrika erbrachten Arbeitsleistungen entsprächen im Jahr 1995 (gemeint wohl: 1985) einer Arbeitszeit von vier Wochen und im Kalenderjahr 1986 von zwei Wochen. Die Meinung zu vertreten, dass diese Arbeitszeit nicht neben einem Saisonbetrieb aufgebracht werden könne, widerspreche der Lebenserfahrung.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin in diesem Punkt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen nicht auf:
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und schließlich zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen auch abgeschlossen worden wären (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 29. November 2000, 95/13/0004).
Vor diesem Hintergrund ist die Verweigerung der Anerkennung der diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil die Beschwerdeführerin in keiner Weise die Erfüllung dieser Erfordernisse aufzeigt. Unbestritten bleibt die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, es sei unter Fremden üblich, den Erhalt von Wertpapieren (in der gegebenen Größenordnung) zu bestätigen. Die Behauptung, es sei in Kleinunternehmen "nicht unüblich", derartige Zahlungen durch die Übergabe von Wertpapieren zu leisten, findet in der allgemeinen Lebenserfahrung keine Entsprechung. Auch mit ihrem Vorbringen, der genaue Anteil der Leistung des Werner F. an der Entwicklung des Patentes könne nicht angegeben werden, die Aufteilung des Ertrages einer Erfindung sei im Rahmen eines Kompromisses zwischen den Erfindern zu treffen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass gegenständlich ein solcher "Kompromiss zwischen den Erfindern" in einer nach außen ausreichend zum Ausdruck kommenden Weise erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin stützte sich diesbezüglich nämlich lediglich auf einen von Ing. Erich F., den Bruder des Werner F., handschriftlich festgehaltenen Aufteilungsschlüssel. Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Umstand, dass an den verwendeten Patenten auch drei nicht verwandte Personen beteiligt gewesen seien, zeige auf, dass es sich bei der Aufteilung um keine "fiktive" gehandelt habe, weil sonst dritte Personen einer Verteilung von Geldern zu ihren Lasten zugestimmt hätten, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keineswegs zwingend aufgezeigt wird, dass die Aufteilung tatsächlich zu Lasten der nicht verwandten Personen erfolgt wäre. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund des lediglich von Ing. Erich F. handschriftlich festgehaltenen Aufteilungsschlüssels bietet das Beschwerdevorbringen im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die "dritten Personen" von diesem Aufteilungsschlüssel, geschweige denn von einer entsprechenden "Verteilung der Gelder" überhaupt Kenntnis hatten.
Hinsichtlich des behaupteten Dienstverhältnisses mag es zutreffen, dass eine Arbeitszeit von vier bzw. zwei Wochen neben einem Saisonbetrieb aufgebracht werden kann. Die Beschwerdeführerin zeigt allein damit aber nicht auf, dass eine solche (zusammengerechnete) Arbeitszeit einer unbestritten in Südafrika wohnhaften und dort eigenständig erwerbswirtschaftlich tätigen Person im Fremdvergleich geeignet wäre, ein durchgehendes Dienstverhältnis von eineinhalb Jahren zu einem in Österreich situierten Unternehmen darzustellen.
Im Hinblick auf den unter Punkt 1. aufgezeigten Verfahrensmangel war der angefochtene Bescheid aber gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130125.X00Im RIS seit
08.05.2002