Norm
Geo §420 Abs6Rechtssatz
Auch bei ehelichen Kindern ist das Einschreiten des Pflegschaftsgerichtes mit dem Abschluss der einzelnen getroffenen Maßnahmen noch nicht im Sinne des § 29 JN beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0046156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013