Zur Begründung der Berechtigung eines Widerspruches gegen ein Scheidungsbegehren nach § 55 EheG kann ein nach § 396 ZPO in einem unter der Geltung des Eherechtes des ABGB durchgeführten Ehescheidungsverfahren von Tisch und Bett für wahr zu haltender Sachverhalt nicht herangezogen werden.