Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §15 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der C in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15. Jänner 1998, Zl. 34 1206/2-I/11/96, betreffend Mehrleistungszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- (1.090,10 Euro) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Amtsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Finanzamt Graz-Stadt.
Mit Bescheid vom 3. September 1974 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle das mit Bescheid vom 10. Mai 1974 festgesetzte Pauschale für die ihr gemäß § 18 leg. cit. gebührende Mehrleistungszulage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974 mit monatlich 8,10 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung neu bemessen.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1996 stellte die Finanzlandesdirektion für Steiermark (die Dienstbehörde erster Instanz) fest, dass die der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 2 und § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzte pauschalierte Mehrleistungszulage mit Ablauf des Monats Juni 1996 ihr nicht mehr zustehe. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. Nebengebühren pauschaliert werden könnten, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründeten, dauernd oder so regelmäßig erbracht würden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich sei. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Referatsleiterin in der Veranlagungsabteilung erbrachten bzw. zu erbringenden Mehrleistungen sei ihr eine Mehrleistungszulage in Form einer pauschalierten Nebengebühr festgesetzt worden. Aus der Darstellung ihres Abwesenheitsblattes gehe hervor, dass sie in den letzten Jahren und bis 26. April 1996 ihre Dienstleistung oftmals durch Krankenstände unterbrochen habe und somit Mehrleistungen weder dauernd noch regelmäßig erbringe. Folgende Absenzen seien festgestellt worden:
1992
74 Tage
1993
73 Tage
1994
46 Tage
1995
94 Tage
von Jänner bis April 1996 bereits 80 Tage.
Die Pauschalierung der Mehrleistungszulage sei daher mit Ablauf des Monats Juni 1996 einzustellen gewesen. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung von Nebengebühren stelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berechnungsart dar, die ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung diene. Ein subjektives Recht auf Vornahme einer Pauschalabrechnung sei dem Beamten nicht eingeräumt. Er habe auch keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten werde, vielmehr müsse es der Dienstbehörde unbenommen bleiben, von der Pauschalvergütung der betreffenden Nebengebühr auf deren Einzelverrechnung überzugehen; sie sei, wenn dadurch insgesamt gesehen eine Ersparnis erzielbar sei, dazu im Hinblick auf ihre im Rahmen des Gesetzmäßigkeitsgebotes zu beachtende Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung auch verhalten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Dienstbehörde erster Instanz ihre Entscheidung vom 10. Juni 1996 unter bloßem Hinweis auf § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie unter Vorhalt ihrer - unbestrittenen - Abwesenheitszeiten von 1992 bis April 1996 ausschließlich darauf stütze, die Beschwerdeführerin erbrächte wegen oftmaliger Krankenstände Mehrleistungen weder dauernd noch regelmäßig; die Tatsache, dass sie über der Normleistung liegende Mehrleistungen immer, selbst in den Jahren schwerer Erkrankung, zu Stande gebracht habe und ihr demnach eine Mehrleistungszulage im Sinn des § 18 leg. cit. dem Grunde nach jedenfalls gebühre, ziehe auch die Erstbehörde keineswegs in Zweifel. Der angefochtene Bescheid erweise sich aus nachstehenden Gründen als rechtswidrig:
Zunächst habe sich die Dienstbehörde erster Instanz in ihrer Bescheidbegründung zu Unrecht darauf beschränkt, ihre Absenzen zusammenzufassen und lediglich informativ mitzuteilen, dass ihr ein subjektives Recht auf Pauschalberechnung nicht eingeräumt sei. Möge § 15 Abs. 2 leg. cit. auch keinen diesbezüglichen Rechtsanspruch der Partei zum Inhalt haben, dürften sich doch die - zu einer im Rechtszug bekämpfbaren Erledigung führenden - Entscheidungsgründe nicht jeglicher Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit entziehen. Die Erstbehörde habe völlig offen gelassen, weshalb ihre - dem Sachverhalt nach ohnehin unbestrittenen - Abwesenheiten die Pauschalregelung künftig ausschließen sollten.
Die Beschwerdeführerin könne nicht erkennen, ob die künftige Zuerkennung ihrer Nebengebühr nach Ansicht der Erstbehörde an der Rechts- oder an der Ermessensfrage scheitere. Die Dienstbehörde erster Instanz begnüge sich hinsichtlich der Rechtsfrage mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren und bis 26. April 1996 ihre Dienstleistung oftmals durch Krankenstände unterbrochen und somit Mehrleistungen weder dauernd noch regelmäßig erbracht hätte. Hiebei behaupte sie aber gar nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungen so selten und unregelmäßig erbracht hätte, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittssätze nicht möglich wäre. Dies würde auch nicht zutreffen: Die Tätigkeit eines Referatsleiters der Veranlagungsabteilung bestehe im Wesentlichen darin, aus den ihm zugewiesenen drei Referaten mit einem Aktenstand von insgesamt rund 3.500 Steuerfällen eine nach objektiven Merkmalen bestimmte, unbeeinflussbare Anzahl eigenständig zu bearbeiten und zu erledigen, einen Großteil der in diesen Referaten oft zwangsläufig anfallenden Rechtsmittel für den Fachbereichsleiter unterschriftsreif vorzubereiten, wiederkehrend erstellte Listen zu bearbeiten und Dauertermine wahrzunehmen. Dazu kämen zahlreiche, äußerst zeitintensive und unvermeidliche Nebentätigkeiten, wie die Anmerkung verschiedenster Verfahrensschritte, die Aussetzung der Einhebung und in den hier gegenständlichen Jahren zum Teil auch noch die Bearbeitung bestimmter Eingaben in Einbringungsverfahren. All den bezeichneten Arbeiten sei gemeinsam, dass die jährlich zu erbringende Arbeitsmenge von Seiten des Bediensteten nicht beeinflusst, insbesondere nicht verringert werden könne. Könne aber die Arbeitsleistung aus Krankheitsgründen zeitweilig nicht erbracht, das mengenmäßige Erfordernis eines Referatsleiters andererseits nicht begrenzt werden, könne nicht von vornherein und ohne weitere Begründung unterstellt werden, der Bedienstete arbeite derart unregelmäßig, dass eine Pauschalierung unmöglich wäre. Habe der Beamte nämlich durch überproportionale Mehrleistung während seiner verbleibenden Anwesenheitszeiten sein jährliches Arbeitspensum zu erfüllen, ließen sich durchaus brauchbare monatliche Durchschnittswerte ermitteln. Die Erstbehörde habe nun, obwohl beachtliche Nachweise für die vollständige Nachholung der krankheitsbedingten Versäumnisse vorlägen, weder die während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen geprüft bzw. ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt noch begründet, weshalb trotz dieser Leistungen Durchschnittswerte nicht hätten festgesetzt werden können.
Soweit die Dienstbehörde erster Instanz dagegen meine, die Pauschalierung der Nebengebühr aus Ermessensgründen versagen zu müssen, lasse sich die Entscheidung wohl nicht ausschließlich auf die Ersparnis, die sich aus Einzelverrechnungen ergebe, stützen, dürfte doch sonst keinem Beamten die (stets teurere) pauschale Mehrleistungszulage zugebilligt werden. Darüber hinausgehende Ermessensgründe ließen sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Messe man die Ermessensübung an den dem Gehaltsgesetz 1956 innewohnenden Grundsätzen, so falle auf, dass selbst längere Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz als die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten nach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht zu derart weit reichenden Anspruchsverlusten führen sollten. § 15 Abs. 5 leg. cit. lege im Gegenteil fest, dass ein Beamter unabhängig von der Dauer seines Urlaubes oder seiner dienstlichen Verhinderung auf Grund eines Dienstunfalles seine pauschalierten Nebengebühren überhaupt nicht verlieren und ein "Ruhen" im Krankheitsfall erst bei mehr als einmonatiger Abwesenheit Platz greifen solle. Damit gebe das Gesetz selbst klar zu erkennen, dass auch langdauernde Abwesenheiten weder die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte hinderten noch ein Ermessensfehlgebrauch darin bestehen könne, dass einem Beamten auch bei langen Krankenständen eine Pauschalierung bewilligt werde oder bestehen bleibe. Müsste nämlich in derartigen Fällen die Pauschalierung nach § 15 Abs. 2 leg. cit. aufgehoben werden, hätte § 15 Abs. 5 leg. cit. keinen denkbaren Anwendungsbereich mehr. Die hier entstehenden Wertungsgegensätze seien unauflöslich.
Abschließend sei unverständlich, weshalb die Dienstbehörde erster Instanz die Auszahlung der pauschalierten Mehrleistungszulage gerade ab Juli 1996 einstellen wolle. Nachdem die Beschwerdeführerin jahrelang erhebliche und ständig zunehmende Schmerzen habe erdulden müssen und sie sich, da zuletzt zum Jahreswechsel 1995/96 schon schwere Lähmungserscheinungen aufgetreten seien, im Februar 1996 einer außerordentlich risikoreichen Operation habe unterziehen müssen, bestehe gerade jetzt, nach erfolgreicher Durchführung des chirurgischen Eingriffes, die berechtigte Hoffnung, dass sie ihren dienstlichen Aufgaben endlich wieder uneingeschränkt, vor allem aber dauernd und regelmäßig, werde nachkommen können. Diese Annahme begründe sie nicht zuletzt mit dem Umstand, dass sie ihre Mehrleistungen bereits im gesamten Mai und weiterhin auch schon im Juni des Jahres dauerhaft habe erbringen können - die Beschwerdeführerin habe in diesen Zeiträumen bereits eine erhebliche, nachweisbare Veranlagungsleistung eigenständig erbracht. Darauf habe die Erstbehörde sogar insoweit Bedacht genommen, als sie ihr die pauschalierte Mehrleistungszulage für Juni 1996 nachbezahlt habe; gleichzeitig habe sie aber im Gegensatz dazu die Leistungseinstellung ab Juli 1996 verfügt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe des Inhaltes des erstangefochtenen Bescheides und der Berufung aus, dass gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringe, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liege, eine Mehrleistungszulage gebühre. Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage sei auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Mehrleistungszulage könne nach § 15 Abs. 2 leg. cit. pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die den Anspruch begründeten, dauernd oder so regelmäßig erbracht würden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räume das Gehaltsgesetz 1956 dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Pauschalberechnung, noch - abgesehen von den im § 15 Abs. 5 leg. cit. geregelten Fällen - auf Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung ein. Die Möglichkeit einer Pauschalierung von Nebengebühren diene ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. In diesem Sinn sei es der Dienstbehörde grundsätzlich unbenommen, von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen, wozu sie im Hinblick auf die im Bundes-Verfassungsgesetz sowie in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung geradezu verpflichtet sei.
Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Erstbescheides, dass die Behörde mit Wirkung vom 1. Juli 1996 von der Pauschalierung der Mehrleistungszulage abgegangen sei. Eine Entscheidung über eine Einzelabgeltung sei nicht getroffen worden.
Im Hinblick darauf, dass dem Beamten ein subjektives Recht auf die Pauschalierung der Mehrleistungszulage nicht zustehe, sei die Berufung schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis brauche die Frage nicht beantwortet zu werden, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Bemessung einer Mehrleistungszulage überhaupt erfülle.
Klargestellt werde, dass der angefochtene Bescheid einem Antrag auf Einzelabgeltung einer derartigen Nebengebühr (Mehrleistungszulage) nicht entgegenstehe. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführerin die Mehrleistungszulage für die Monate Juli bis September 1996, für die Monate Oktober bis Dezember 1996 (wobei bei der Bemessung 27 Tage mindernd berücksichtigt worden seien) sowie für die Monate Jänner 1997 bis März 1997 (wobei bei der Bemessung 13 Tage mindernd berücksichtigt worden seien) im Wege der Einzelabgeltung ausbezahlt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erhalt der ihr gemäß § 15 Abs. 2 und § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 pauschaliert festgesetzten Mehrleistungszulage für den Zeitraum ab Juli 1996 sowie in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen, rechtmäßigen sowie mängelfreien Verfahrens nach den Bestimmungen des AVG verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, die Erstbehörde habe ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund längerer Krankenstände bzw. Absenzen vom Dienst Mehrleistungen weder dauernd noch regelmäßig erbringen könne. Die belangte Behörde gehe nicht einmal auf die von der Erstbehörde angeführten Gründe ein und stelle sich lediglich auf den Standpunkt, dass das Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten weder ein subjektives Recht auf Pauschalberechnung noch auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung einräume. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er gegen materielles Recht verstoße. In der gegenständlichen Causa sei eine Pauschalierung der Mehrleistungszulage im Jahre 1974 vorgenommen und durch 20 Jahre hindurch vorbehaltlos gewährt worden. Die belangte Behörde übersehe, dass § 15 Abs. 5 des Gehaltesgesetzes 1956 zwingend normiere, dass der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behalte, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt werde. Sei der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruhe die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antrete. Dadurch sei eindeutig normiert, dass im Falle des Urlaubes und der Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren bestehen bleibe. Für den Fall, dass der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend sei, ruhe die pauschalierte Nebengebühr für den im Gesetz angeführten Zeitraum. Es gebe somit eine Ruhensbestimmung, auf die die belangte Behörde nicht eingegangen sei. Durch diese Bestimmung werde die Intention des Gesetzgebers klar, dass auch bei langandauernden Abwesenheiten die Ermittlung von monatlichen Durchschnittswerten möglich sei und sohin auch bei langdauernden "Krankenständen" eine Pauschalierung gemäß § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid bewilligt werden oder auch bestehen bleiben könne. Jede andere Interpretation dieser Bestimmung würde dazu führen, dass es keinen logisch denkbaren Anwendungsfall für die Bestimmung des § 15 Abs. 5 leg. cit. für den Fall gebe, dass jemand aus einem anderen als in dieser Bestimmung angeführten Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0233, einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden gehabt, in dem die (damals) belangte Behörde in der Erkrankung des Beschwerdeführers die Änderung des seinerzeit für die Pauschalierung maßgebenden Sachverhaltes gesehen und aus dem Grund der Erkrankung die pauschalierte Überstundenvergütung eingestellt habe. In diesem Erkenntnis sei eindeutig ausgesprochen worden, dass eine pauschalierte Nebengebühr aus dem Grund der Erkrankung nicht hätte eingestellt werden dürfen, weil nach § 15 Abs. 5 leg. cit. ein gesetzlich vorgesehenes Ruhen normiert sei, das bewirke, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf das Pauschale nach Wiederantritt des Dienstes wieder auflebe, es sei denn, dass sich der der seinerzeitigen Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt aus einem anderen Grund wesentlich geändert habe und dies Anlass für eine Neubemessung nach § 15 Abs. 6 leg. cit. sei. Da jedoch in der gegenständlichen causa keinerlei Änderung des der Bemessung zu Grunde liegenden Sachverhaltes behauptet bzw. ermittelt worden sei und die Einstellung lediglich auf die länger dauernden Krankenstände bzw. Dienstverhinderungen gestützt worden sei, sei das zitierte Erkenntnis "1 : 1" auf die Mehrleistungszulage gemäß § 18 leg. cit. zu übernehmen und hätte aus dem Grund der Erkrankung der Beschwerdeführerin die pauschalierte Nebengebühr nicht eingestellt werden dürfen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Mehrleistungszulage der Beschwerdeführerin als pauschalierte Nebengebühr aus dem Grund ihrer längerfristigen Erkrankungen in den Jahren 1992 bis 1996 nicht für den Zeitraum ab Juli 1996 hätte eingestellt werden dürfen, weil § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ruhen dieser pauschalierten Nebengebühr für den Zeitraum von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antrete, vorsehe. Die Einstellung der Nebengebühr sei jedenfalls rechtswidrig und missachte die gesetzlich vorgesehene Ruhensbestimmung. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde, wenn sie Zweifel an dem der seinerzeitigen Bemessung zu Grunde liegenden Sachverhalt gehegt hätte, ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen, wodurch sich auch die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergebe.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde kein zur Lösung der Tatfragen bzw. des Sachverhaltes ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich lediglich mit der Feststellung der krankheitsbedingten Absenzen begnügt habe. Wie unter dem Punkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausgeführt, hätte sich die belangte Behörde nicht damit begnügen dürfen, die krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin darzustellen und basierend darauf die pauschalierte Mehrleistungszulage einzustellen. Sohin sei der festgestellte Sachverhalt jedenfalls noch ergänzungsbedürftig. Die belangte Behörde habe gegen die Offizialmaxime verstoßen und hätte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geben müssen, ihre Mehrleistungen für die Jahre 1992 bis 1995 und für Jänner bis April 1996 nachzuweisen bzw. zu belegen. Sie habe die Grundsätze des Parteiengehörs und der amtswegigen Wahrheitsfindung verletzt, wodurch das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Erhebung der Umstände zu einem anderen, nämlich für die Beschwerdeführerin positiven Bescheidergebnis hätte kommen müssen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:
Die Mehrleistungszulage (§ 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972) zählt gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. zu den Nebengebühren, die nach Abs. 2 des § 15 pauschaliert werden können, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist.
Gemäß § 15 Abs. 5 leg. cit. wird der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
§ 15 Abs. 6 leg. cit. bestimmt, dass die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen ist, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0233, (betreffend eine pauschalierte Überstundenvergütung) ausgesprochen, dass dem Beamten im Fall des § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, der eine abgestufte Behalteregelung für die pauschalierten Nebengebühren enthalte, ein Recht auf Beibehaltung einer solchen Nebengebühr zustehe. Das Pauschale verbleibe dem Beamten nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ungeschmälert im Fall des Urlaubes und der Dienstverhinderung wegen Dienstunfalles sowie - bis zur Dauer eines Monats - bei sonstigen gerechtfertigten (arg. aus § 13 Abs. 3 leg. cit.) Abwesenheiten vom Dienst (vgl. § 51 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979); darüber hinaus habe die pauschalierte Nebengebühr zu ruhen. Daraus folge, dass es allein aus einem solchen Grund nicht zu einer Neubemessung des Pauschales kommen dürfe. Der Anspruch auf das Pauschale lebe vielmehr mit dem auf den Dienstantritt folgenden Monatsersten wieder auf, ohne dass es einer verwaltungsaufwendigen Neupauschalierung bedürfe. Die Abwesenheit vom Dienst sei für Beamte im § 51 leg. cit. geregelt. Unter den im Abs. 2 dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen stelle die Erkrankung einen anderen Grund der Dienstabwesenheit im Sinn des zweiten Satzes des § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 dar. Daraus folge, dass diesfalls die pauschalierte Nebengebühr aus dem Grund der Erkrankung nicht eingestellt werden dürfe. Das gesetzlich vorgesehene Ruhen bewirke vielmehr, dass der Anspruch auf das Pauschale nach Wiederantritt des Dienstes wieder auflebe, es sei denn, dass sich der der seinerzeitigen Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt aus einem anderen Grunde (beispielsweise Änderung der Geschäftsverteilung) wesentlich geändert habe und dies Anlass für eine Neubemessung (Nullbemessung) nach § 15 Abs. 6 leg. cit. gewesen sei.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin daher insofern zu folgen, als eine Neubemessung (Nullbemessung) der pauschalierten Nebengebühr nach § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht alleine auf das Vorliegen einer (oder mehrerer) der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 leg. cit. für eine Abwesenheit vom Dienst gegründet werden darf, sofern trotz der Dauer der Abwesenheit vom Dienst noch immer Mehrdienstleistungen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen (§ 18 Abs. 1 leg. cit.), von solcher Dauer oder Regelmäßigkeit vorliegen, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (§ 15 Abs. 2 leg. cit.). Dagegen wäre eine Neubemessung (Nullbemessung) einer pauschalierten Nebengebühr zulässig, wenn - bedingt durch die außergewöhnliche Dauer und Häufigkeit der Abwesenheit vom Dienst - die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 iVm 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht mehr vorliegen.
Die belangte Behörde verkannte dem gegenüber das Recht der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Nichteinstellung ihrer Mehrdienstleistungszulage und unterließ infolge dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung notwendige Feststellungen über das allfällige Fortbestehen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 iVm 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120050.X00Im RIS seit
03.04.2002