Norm
ABGB §897Rechtssatz
Der Beweis des Eintrittes einer aufschiebenden Bedingung, von der die Fälligkeit eines Anspruches abhängt, obliegt dem Gläubiger. Hingegen ist bei einer auflösenden Bedingung oder einer kassatorischen Klausel der Schuldner beweispflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0017490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012