Norm
EO §378 ARechtssatz
Die Bezeichnung des durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruches stellt einen Teil des Begehrens dar. Die Abweisung eines Antrages weil der zu sichernde Anspruch nicht hinreichend bestimmt bezeichnet wurde, hindert daher nur die sachliche Entscheidung über einen neuerlichen Antrag, der mit demselben Formfehler behaftet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004976Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0020OB00264_5200000_001