RS OGH 1952/4/9 2Ob264/52, 3Ob406/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1952
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Norm

EO §378 A
ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Die Bezeichnung des durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruches stellt einen Teil des Begehrens dar. Die Abweisung eines Antrages weil der zu sichernde Anspruch nicht hinreichend bestimmt bezeichnet wurde, hindert daher nur die sachliche Entscheidung über einen neuerlichen Antrag, der mit demselben Formfehler behaftet ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 264/52
    Entscheidungstext OGH 09.04.1952 2 Ob 264/52
  • 3 Ob 406/56
    Entscheidungstext OGH 01.08.1956 3 Ob 406/56
    Beisatz: Auch neuerlicher Antrag mit Beibringung der ursprünglich fehlenden Bescheinigungsmittel ist zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004976

Dokumentnummer

JJR_19520409_OGH0002_0020OB00264_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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