Norm
UWG §14 B1Rechtssatz
Gegenüber Popularklagen (zB der gegen einen Wettbewerber im Interesse der ganzen Branche erhobenen Klage auf Verbot der Verwendung einer irreführenden Bezeichnung) können Einreden, die nur in der Person der klagenden Partei begründet sind, nicht erhoben werden. Eine Verwirkung ist nur bei Individualrechten möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0079411Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0010OB00171_5200000_009