Norm
ZPO §530 E1Rechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage ist im Eheverfahren auch dann zulässig, wenn der Wiederaufnahmskläger in der Zwischenzeit eine neue Ehe geschlossen hat, da darin kein Verzicht auf das Klagerecht erblickt werden kann (so schon 1 Ob 567/49).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044449Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0020OB00243_5200000_001