Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Eine Reklame, die versucht, ein Produkt falsch zu bezeichnen, um so die Ware besser absetzen zu können, unterliegt dem § 2 UWG. Darunter fällt Irreführung über welchen Vorzug immer (also nicht bloß im Preisangebot). Kaffeersatzmittel oder Mischprodukte dürfen nicht als "Kaffee" bezeichnet werden (Mokka-Linde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078268Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0010OB00171_5200000_005