RS OGH 1952/4/9 1Ob171/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1952
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Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Eine Reklame, die versucht, ein Produkt falsch zu bezeichnen, um so die Ware besser absetzen zu können, unterliegt dem § 2 UWG. Darunter fällt Irreführung über welchen Vorzug immer (also nicht bloß im Preisangebot). Kaffeersatzmittel oder Mischprodukte dürfen nicht als "Kaffee" bezeichnet werden (Mokka-Linde).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078268

Dokumentnummer

JJR_19520409_OGH0002_0010OB00171_5200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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