RS OGH 1952/4/9 2Ob35/52, 5Ob231/67, 1Ob179/70, 1Ob57/74, 3Ob148/75, 7Ob591/76, 7Ob549/81, 1Ob627/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1952
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Norm

ABGB §1336 B
HVG §6 Abs3 IE
HVG §29 IIe
HVG §29 IIg2

Rechtssatz

Auch ein zeitlich befristeter Alleinvermittlungsauftrag ist ein Mäklervertrag. Die Bestimmungen über den Werkvertrag - insbesondere § 1168 ABGB - können daher nicht analog angewendet werden. Der Vermittler hat gegen den Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluß des Geschäftes, doch kann die Unterlassung des Geschäftsabschlusses, um den Agenten um die Provision zu bringen, einen Schadenersatzanspruch begründen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 35/52
    Entscheidungstext OGH 09.04.1952 2 Ob 35/52
    Veröff: SZ 25/90 = ImmZ 1952,275
  • 5 Ob 231/67
    Entscheidungstext OGH 08.11.1967 5 Ob 231/67
    nur: Der Vermittler hat gegen den Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluß des Geschäftes, doch kann die Unterlassung des Geschäftsabschlusses, um den Agenten um die Provision zu bringen, einen Schadenersatzanspruch begründen. (T1) Veröff: HS 6708
  • 1 Ob 179/70
    Entscheidungstext OGH 03.09.1970 1 Ob 179/70
    nur T1
  • 1 Ob 57/74
    Entscheidungstext OGH 24.04.1974 1 Ob 57/74
    nur T1; Veröff: ImmZ 1975,38
  • 3 Ob 148/75
    Entscheidungstext OGH 16.09.1975 3 Ob 148/75
    nur T1; Veröff: ImmZ 1976,195 = HS 9776/10
  • 7 Ob 591/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 591/76
    nur T1
  • 7 Ob 549/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 549/81
    nur T1
  • 1 Ob 627/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 627/81
    nur T1; Beisatz: Dolus specialis erforderlich. (T2) Veröff: EvBl 1982/116 S 398
  • 1 Ob 732/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 732/81
    nur: Der Vermittler hat gegen den Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluß des Geschäftes. (T3) Beisatz: Der Geschäftsherr kann vielmehr auch in diesem Fall vollkommen frei entscheiden, ob der das vom Mäkler vermittelte Rechtsgeschäft abschließen will oder nicht. Der Mäklervertrag hat damit einen gewissen glückspielhaften Charakter. Der relativ hohe Verdienst im Einzelfall muß zugleich alle Regien fehlgeschlagener Vermittlungsversuche decken. Mangels besonderer Vereinbarung kann der Geschäftsherr vom Makler weder zum Vertragsabschluß noch zur Provisionszahlung gezwungen werden. (T4)
  • 5 Ob 634/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 634/82
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage, ob der Auftraggeber dem Gelegenheitsvermittler gegenüber aus dem Titel des Schadenersatzes haftet, wenn diesem infolge des auf das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführenden Nichtzustandekommens des zu vermittelnden Geschäftes oder einer derartigen Nichtausführung des abgeschlossenen Geschäftes (auch - bei beiderseitigen Provisionszusagen - oder ausschließlich - bei alleiniger Provisionszusage des Dritten -) die vom Dritten zugesagte Provision entgeht. (T5)
  • 5 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 549/82
    Auch; nur: Auch ein zeitlich befristeter Alleinvermittlungsauftrag ist ein Mäklervertrag. (T6) Beisatz: Ein solcher Vertrag ist nicht Auftrag, auch keine Unterart desselben. (T7)
  • 7 Ob 733/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 733/87
    nur T3; Beisatz: Im Falle der Ablehnung des Geschäftsabschlusses besteht mangels anderer Vereinbarung eine Provisionsforderung oder Schadenersatzforderung des Vermittlers nur im Falle einer aus besonderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßenden Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn. (T8)
  • 1 Ob 384/97w
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 384/97w
    Auch; nur: Die Unterlassung des Geschäftsabschlusses, um den Agenten um die Provision zu bringen, kann einen Schadenersatzanspruch begründen. (T9); Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0032256

Dokumentnummer

JJR_19520409_OGH0002_0020OB00035_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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