Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Die in einem Notariatsakt enthaltene Vereinbarung, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein solle, ohne daß der Gläubiger gehalten wäre, die die Vollstreckbarkeit begründenden Umstände durch eine gesonderte Urkunde nachzuweisen, ist unwirksam (siehe auch SZ 4/124, vgl auch SZ 3/119)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001344Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0030OB00177_5200000_001