Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §143 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des F in V, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 2000, Zl. 119.334/12-II/2/00, betreffend Arbeitsplatzbewertung und Einstufung nach § 143 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres; er wird dort bei der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT) verwendet. Hinsichtlich der weiteren Vorgeschichte wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die belangte Behörde mit Erledigung vom 11. Februar 1999 dem Beschwerdeführer die vom Bundesministerium für Finanzen bekannt gegebenen Bewertungskriterien für seinen Arbeitsplatz und die Richtverwendung sowie die von ihr daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 6 zugeordnet sei, bekannt und räumte ihm für den Fall, dass er nach wie vor der Ansicht sei, sein Arbeitsplatz sei der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen, die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
In weiterer Folge erstatteten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Leiter der EBT diverse Stellungnahmen.
Auf dieser Grundlage erging der angefochtene Bescheid vom 7. März 2000, mit dem wie folgt abgesprochen wurde:
"Auf Grund ihres Ansuchens um Richtstellung der zugesprochenen Funktionsgruppe vom 21.5.1996, das als Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes gewertet worden war, und auf Grund der als Wiederholung dieses Antrages zu wertenden Stellungnahme vom 23.2.1999 ergeht folgende Entscheidung:
Spruch
Gemäß § 143 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 iVm den Punkten 9.2.c und 9.3.c der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz Nr. 1538 beim Bundesministerium für Inneres, Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus, das ist jener Arbeitsplatz, mit dem sie ständig betraut sind, der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 6 zugeordnet ist."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des § 143 Abs. 3 BDG 1979 und allgemeinen Überlegungen zum Funktionszulagenschema weiter ausgeführt, von der belangten Behörde seien "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt als Dienstgeber (zwischenzeitlich sind die Agenden dem Bundesministerium für Finanzen übertragen worden) die Bewertungskriterien festgelegt" worden, die sich für die Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 7, wie folgt darstellten:
"Das Kriterium Fachwissen (Ziff. 1 des § 143 Abs. 3 BDG 1979, Punkt 1) wurde für die Bewertung in 13 Grade unterteilt. Die mit dem der Funktionsgruppe 7 zugeordneten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten erfordern fortgeschrittene Fachkenntnisse, (durch den Abschluss einer höheren Schule, einer entsprechenden Grundausbildung erworbene und/oder durch im Arbeitsprozess erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten. Das Kriterium Fachwissen ist in diesem Fall bei Grad sieben von 13 möglichen angesiedelt.
Die Kenntnisse hinsichtlich Managementwissen (Ziff. 1 Punkt 2 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) (neun mögliche Abgrenzungen) sind beim Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 7 mit fünf (homogen) definiert. Dies bedeutet, eine interne Integration (Aufgaben werden über untergeordnete Stellen umgesetzt) von ihrer Zielsetzung nach weiter gehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und externen Koordinationen mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene.
Für Inhaber von Arbeitsplätzen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a wird die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen, zu entwickeln und zu motivieren und/oder Verhandlungsziele auf gleicher oder höherer Ebene durchzusetzen als unerlässliche Voraussetzung angesehen. Dies ist die höchste Stufe beim Kriterium Umgang mit Menschen, (Punkt 3 der Ziff. 1 des § 143 Abs. 3 BDG 1979), nämlich Stufe vier.
Der Denkrahmen (Ziff. 2 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) bewegt sich beim Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 bei Grad vier von sieben möglichen. Die Aufgabenstellungen sind wesentlich verschiedenartig, das Was ist klar, das Wie ist teilweise klar; Lösungen sind auf der Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten zu finden.
Der Denkanforderung (Ziff. 2 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) ist bei Grad vier (von neun möglichen) - zwischen ähnlich und unterschiedlich - angesiedelt, für ähnliche Situationen lassen sich auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden, unterschiedliche Situationen erfordern die Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Hier wird davon ausgegangen, dass ähnliche Situationen und unterschiedliche Situationen im gleichen Maß auftreten werden.
Die Handlungsfreiheit (Ziff. 3 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) ist in 19 Grade unterteilt, wobei die Palette von detailliert angewiesen bis strategisch orientiert reicht. Auf dem Arbeitsplatz eines Beamten der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 7 ist die Handlungsfreiheit zwischen standardisiert und richtliniengebunden, d. h. bei acht anzusiedeln. Standardisiert bedeutet, dass generelle Anweisungen und/oder Arbeits- und Rechtsvorschriften bestehen, eine Arbeits- Fortschritts- und Erfolgskontrolle erfolgt, aber auch bei der Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen ohne oder mit engem Ermessensspielraum eine allgemeine Erfolgskontrolle nach Abschluss erfolgt.
Der Einfluss auf Endergebnisse (Ziff. 3 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) ist direkt bzw. anteilig (Grad vier von sieben möglichen, der Höchste ist "Entscheidend"), da auf dem Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a einerseits interpretierende, beratende und vorbereitende Leistungen für die Entscheidung und Handlungen anderer, andererseits gemeinsame Entscheidungen und/oder Durchführung von Aufgaben mit anderen Organisationseinheiten oder Organisationen zu erbringen sind.
Die messbare Richtgröße (Ziff. 3 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) (monetär oder servicierte Stellen) liegt auf dem Arbeitsplatz für die Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a bei Grad zwei von 13 möglichen, monetär zwischen klein und sehr klein (zw. 5 und 50 Mio. S), bzw. begrenzt (zwischen 51 und 100) hinsichtlich der servicierten Stellen.
Für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a wurden folgende Kriterien festgelegt:
Das Kriterium Fachwissen (Ziff. 1 des § 143 Abs. 3 BDG 1979, Punkt 1) ist bei den der Funktionsgruppe 6 zugeordneten Arbeitsplätzen bei sechs, zwischen Fachkenntnis und fortgeschrittene Fachkenntnisse angesiedelt. Die mit den Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten erfordern teils fortgeschrittene Fachkenntnisse (durch den Abschluss einer höheren Schule erworbene oder durch im Arbeitsprozess erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten), teils Fachkenntnisse (fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten einschließlich der zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen; erworbene durch die jeweilige Grundausbildung und durch praktische Tätigkeit im Arbeitsprozess).
Die Kenntnisse hinsichtlich Managementwissen (Ziff. 1 Punkt 2 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) (neun mögliche Abgrenzungen) sind beim Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 6 mit vier, als begrenzt, definiert. Dies bedeutet, teils eine Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weit gehend festgelegter Aufgaben, unter angemessener Berücksichtigung ihr Beziehung zu vor- oder nachgelagerten Organisationseinheiten; teils homogen - eine interne Integration (Aufgaben werde über untergeordnete Stellen umgesetzt) von ihrer Zielsetzung nach weiter gehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und externen Koordinationen mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene.
Für Inhaber von Arbeitsplätzen der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a wird wie bei jenen der Funktionsgruppe 7, die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen, zu entwickeln und zu motivieren und/oder Verhandlungsziele auf gleicher oder höherer Ebene durchzusetzen als unerlässliche Voraussetzung angesehen. Dies ist die höchste Stufe beim Kriterium Umgang mit Menschen, (Punkt 3 der Ziff. 1 des § 143 Abs. 3 BDG 1979), nämlich Stufe vier.
Der Denkrahmen (Ziff. 2 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) bewegt sich beim Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 wie bei der Funktionsgruppe 7 bei Grad vier von sieben möglichen. Die Aufgabenstellungen sind wesentlich verschiedenartig, das Was ist klar, das Wie ist teilweise klar; Lösungen sind auf der Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten zu finden.
Der Denkanforderung (Ziff. 2 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) ist bei Grad drei (von neun möglichen) - ähnlich - angesiedelt, für ähnliche Situationen lassen sich auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden.
Auf dem Arbeitsplatz eines Beamten der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 6 ist wie bei jenen der Funktionsgruppe 7 die Handlungsfreiheit (Ziff. 3 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) zwischen standardisiert und richtliniengebunden, d.h. bei Acht anzusiedeln.
Der Einfluss auf Endergebnisse (Ziff. 3 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) ist direkt bzw. anteilig (Grad vier von sieben möglichen, der Höchste ist "Entscheidend"), da auf dem Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a einerseits interpretierende, beratende und vorbereitende Leistungen für die Entscheidung und Handlungen anderer, andererseits gemeinsame Entscheidungen und/oder Durchführung von Aufgaben mit anderen Organisationseinheiten oder Organisationen zu erbringen sind.
Die messbare Richtgröße (Ziff. 3 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) (monetär oder servicierte Stellen) liegt auf dem Arbeitsplatz für die Richtverwendung der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a bei Grad eins von 13 möglichen, monetär sehr klein (bis 5 Mio. S) und besonders begrenzt hinsichtlich der servicierten Stellen (bis 15 Stellen).
Soweit zu den allgemein gültigen Parametern für die Bewertung der Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 7 und 6 der Verwendungsgruppe E2a."
Im Folgenden setzt sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeiten und den Tätigkeiten der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 7 auseinander und leitet die Begründung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers aus den vorgenannten Bewertungskriterien ab.
Zusammenfassend wird von der belangten Behörde abschließend festgestellt, dass die Unterscheidung zwischen dem Arbeitsplatz Nr. 1538 und der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a nach eingehender Betrachtung im Bereich des Fachwissens, des Managementwissens, der Denkanforderung und des Einflusses auf das Endergebnis, also bei vier Kriterien zum Nachteil des Beschwerdeführers "gerade noch merkbar" sei. Beim Umgang mit Menschen, beim Denkrahmen und bei der Handlungsfreiheit, also bei den restlichen drei Kriterien, sei auch bei intensiver Betrachtung "kein Unterschied zu erkennen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz vorgelegt, in dem sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist. "Da für eine Änderung der Bewertung von Arbeitsplätzen das Bundesministerium für Finanzen, nunmehr das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport, zuständig und für eine neue Bewertung die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich ist, beides nicht erreicht werden konnte", wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung, Einstufung und Besoldung nach den Bestimmungen des BDG 1979, insbesondere dessen § 143 und die Anlage 1 zu diesem Gesetz, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Er bringt u.a. vor, auch wenn man die in der Bescheidbegründung zersplittert enthaltenen Detailangaben über Aufgaben zusammennehme, ergebe sich keine komplette Gegenüberstellung der konkreten Aufgaben auf den verfahrensrelevanten Arbeitsplätzen. Darin liege der entscheidende Mangel auch ausgehend vom Vorerkenntnis, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, dass zunächst die Richtverwendung dargestellt werden müsse, wobei bezogen auf die speziell im vorliegenden Fall gegebene besondere Situation es für die Richtverwendung nicht nur eine, sondern offensichtlich mehrere Arbeitsplätze gebe. Daran anknüpfend habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, alle Arbeitsplätze, auf welche die gesetzliche Bezeichnung zutreffe und die nach Wissen, Verantwortung und Denkleistung E2a/7-wertig seien, müssten dazu herangezogen werden, um das hier maßgebliche Wesen der Richtverwendung herauszuarbeiten. Sodann wäre die Gegenüberstellung mit der Verwendung des Beschwerdeführers vorzunehmen gewesen. Die belangte Behörde habe nichts davon getan. Sie habe überhaupt nicht deutlich angegeben, welche konkreten Arbeitsplätze ihrer Beurteilung nach unter die gesetzliche Richtverwendungsbezeichnung fallen, geschweige denn, dass sie diese Arbeitsplätze mit ihren Agenden näher dargestellt und kombinativ das Wesen der Richtverwendung daraus abgeleitet hätte. Damit habe es auch keine Gegenüberstellung mit der Verwendung des Beschwerdeführers geben können. Die wenigen konkreten Details, die der Bescheidbegründung zu entnehmen seien, ergäben nicht im Entferntesten ein geschlossenes Bild.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0144, in einem Fall der belangten Behörde mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur ausgeführt hat, entspricht ein Bescheid, mit dem über die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes abgesprochen wird, den von der Rechtslage auf Grund der Rechtsprechung (siehe dazu im Übrigen bereits das Vorerkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306) skizzierten Anforderungen an die Feststellung des Sachverhaltes bzw. an die Begründung nicht, wenn die belangte Behörde - ohne jeglichen Bezug auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen als Maßstab für ihre Bewertung von Kriterien ausgeht, die von ihr "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt als Dienstgeber" festgelegt worden sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt hat, darf bei der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik, nämlich durch die Angabe bestimmter Richtverwendungen, denen damit mit dem aus dem Sachverhalt zum Zeitpunkt 1. Jänner 1994 zu gewinnenden Wert im Sinne der Kriterien des Funktionszulagenschemas die entscheidende normative Bedeutung beizumessen ist, dieser Gesetzesauftrag nicht durch eine "einvernehmliche Festlegung von Bewertungskriterien" zwischen zwei Verwaltungsstellen ersetzt werden. Da der vorliegende Beschwerdefall keine andere Betrachtungsweise gebietet, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen im Zusammenwirken mit dem inhaltlich für Bewertungsfragen hauptzuständigen BMöLS den Inhalt der in Frage kommenden Richtverwendungen iS der ebenfalls gesetzlich normierten allgemeinen Bewertungskriterien maßgebenden Gesichtspunkte in einem ordnungsgemäßen Verfahren festzustellen. Die dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Funktionszulagenschema hätten dann einen Vergleich der nach den allgemeinen Bewertungskriterien gewichteten Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit den in Frage kommenden Richtverwendungen vorausgesetzt. Auch den ErläutRV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (1577 BlgNR, 18. GP) ist zu § 137 (entspricht dem für den Exekutivdienst maßgebenden § 143) zu entnehmen, dass die Richtverwendungen als gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze die allgemeine Richtschnur für vergleichende Bewertungen darstellen. Darüberhinaus haben sie "der Transparenz der Bewertung und der Zuordnung" zu dienen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120096.X00Im RIS seit
03.04.2002