Norm
ABGB §1425 VARechtssatz
Die Hinterlegung rechtfertigen auch solche Umstände, die weder auf Seiten des Gläubigers, noch auf Seiten des Schuldners gelegen sind. Ein wichtiger Grund zur Hinterlegung kann nur dann angenommen werden, wenn sich dieser aus dem betreffenden Rechtsverhältnis selbst ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0033526Dokumentnummer
JJR_19520416_OGH0002_0030OB00189_5200000_002