RS OGH 1952/4/16 3Ob189/52, 7Ob245/72, 5Ob116/03z

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Veröffentlicht am 16.04.1952
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Norm

ABGB §1425 VA

Rechtssatz

Die Hinterlegung rechtfertigen auch solche Umstände, die weder auf Seiten des Gläubigers, noch auf Seiten des Schuldners gelegen sind. Ein wichtiger Grund zur Hinterlegung kann nur dann angenommen werden, wenn sich dieser aus dem betreffenden Rechtsverhältnis selbst ergibt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 189/52
    Entscheidungstext OGH 16.04.1952 3 Ob 189/52
  • 7 Ob 245/72
    Entscheidungstext OGH 15.11.1972 7 Ob 245/72
    nur: Ein wichtiger Grund zur Hinterlegung kann nur dann angenommen werden, wenn sich dieser aus dem betreffenden Rechtsverhältnis selbst ergibt. (T1)
  • 5 Ob 116/03z
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 116/03z
    Vgl auch; Beisatz: Die anderen - im Gesetz nicht genanten - Erfüllungshindernisse müssen jedenfalls so beschaffen sein, dass sie auf Seiten des Gläubigers liegen oder sich zumindest aus dem zwischen dem Gläubiger und leistungsbereiten Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis ergeben. (T2); Beisatz: Zur Wahrung der Interessen Dritter kann die gerichtliche Hinterlegung nicht in Anspruch genommen werden. (T3); Veröff: SZ 2003/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0033526

Dokumentnummer

JJR_19520416_OGH0002_0030OB00189_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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