Norm
ZPO §235 Abs3 FRechtssatz
Wenn bei einer Streitverhandlung ohne Aufnahme von Beweisen auch in Ansehung des ursprünglich geltend gemachten Klagsgrundes Spruchreife nicht hätte erzielt werden können, weiters das über das neue Vorbringen durchzuführende Beweisverfahren im wesentlichen solche Beweismittel betrifft, die über das bisherige Vorbringen gleichfalls angeboten wurden, kann auch bei Zulassung der Klagsänderung von einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung im Sinne des § 235 Abs 3 ZPO nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039688Dokumentnummer
JJR_19520423_OGH0002_0030OB00178_5200000_001