RS OGH 1952/4/23 3Ob250/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1952
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Norm

ABGB §331
ABGB §1037

Rechtssatz

Aufwendungen, die dem Eigentümer der Sache, auf die diese Aufwendungen gemacht wurden, wegen der zu hohen Kosten unerwünscht sind, können nicht als nützliche angesehen und deren Ersatz vom Eigentümer nicht verlangt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010230

Dokumentnummer

JJR_19520423_OGH0002_0030OB00250_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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