Norm
ABGB §331Rechtssatz
Aufwendungen, die dem Eigentümer der Sache, auf die diese Aufwendungen gemacht wurden, wegen der zu hohen Kosten unerwünscht sind, können nicht als nützliche angesehen und deren Ersatz vom Eigentümer nicht verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010230Dokumentnummer
JJR_19520423_OGH0002_0030OB00250_5200000_001