Norm
ZPO §236 BRechtssatz
Es ist nicht notwendig, daß die Rechtsbeziehungen vor dem Rechtsstreit unbestritten waren; es kommt nur darauf an, ob im Laufe des Prozesses die Streitigkeit der präjudiziellen Rechtsfrage offenbar wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039547Dokumentnummer
JJR_19520423_OGH0002_0010OB00320_5200000_002