Norm
UWG §1 C5cRechtssatz
Allfällige unlautere Wettbewerbshandlungen des einen geben einem anderen über das Recht der angemessenen Information der Kundschaft hinaus nicht die Befugnis, selbst unlautere Mittel im Wettbewerb anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0077838Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010