RS OGH 1952/4/23 1Ob278/52, 3Ob234/57, 2Ob314/59, 6Ob31/03g

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Veröffentlicht am 23.04.1952
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Norm

AußStrG §72 Abs2

Rechtssatz

Die Ermächtigung ersetzt nicht die Einantwortung des Nachlasses und bewirkt deshalb auch nicht den Übergang der Nachlaßrechte auf den Ermächtigten, sie bedeutet nur die Erteilung des prozessualen Rechtes, den Nachlaß im Prozeß zu vertreten und für ihn Rechte geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007649

Dokumentnummer

JJR_19520423_OGH0002_0010OB00278_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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