Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinn ist nur gegeben, wenn die vom Schädiger gesetzte Bedingung generell geeignet ist, den in Frage stehenden Schaden herbeizuführen, wobei besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge nicht in Betracht zu ziehende Umstände auszuschneiden haben. Ein solcher außerhalb der erfahrungsmäßigen Wahrscheinlichkeit liegender Erfolg muß als zufällige, nicht mehr zurechenbare Folge gelten. Veröff: NJW 1952,1010
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103203Dokumentnummer
JJR_19520424_AUSL000_0030ZR00100_5100000_001