RS OGH 1952/4/24 IIIZR100/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1952
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
KFG 1946 §7

Rechtssatz

Ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinn ist nur gegeben, wenn die vom Schädiger gesetzte Bedingung generell geeignet ist, den in Frage stehenden Schaden herbeizuführen, wobei besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge nicht in Betracht zu ziehende Umstände auszuschneiden haben. Ein solcher außerhalb der erfahrungsmäßigen Wahrscheinlichkeit liegender Erfolg muß als zufällige, nicht mehr zurechenbare Folge gelten. Veröff: NJW 1952,1010

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103203

Dokumentnummer

JJR_19520424_AUSL000_0030ZR00100_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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