Norm
ABGB §912Rechtssatz
Schaden ist ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund gleich Interesse. Die Interessenklage hat den Ersatz des Schadens zum Gegenstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004658Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013