Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Eine ungerechtfertigte Entlassung beendet, solange die Kündigungsschutzbestimmungen des Wiedereinstellungsgesetzes wirksam sind, das Dienstverhältnis nicht wie sonstige Entlassungen auf jeden Fall unter Begründung eines Schadenersatzanspruches in der Höhe der sogenannten Kündigungsentschädigung. § 29 AngG ist dort anwendbar, wo ein Zeitraum, der bei zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, nicht festgestellt werden kann, weil die ordnungsmäßige Kündigung die Zustimmung einer dritten Stelle erfordert (vgl auch 4 Ob 144/51).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, rechtswidrig, Ersatzanspruch, Ersatzpflicht, Entschädigung, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029240Dokumentnummer
JJR_19520429_OGH0002_0040OB00014_5200000_001