RS OGH 1952/4/29 4Ob14/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1952
beobachten
merken

Norm

ABGB §1158 I
ABGB §1162 IV
AngG §29 Abs1
WiedereinstellungsG §8

Rechtssatz

Eine ungerechtfertigte Entlassung beendet, solange die Kündigungsschutzbestimmungen des Wiedereinstellungsgesetzes wirksam sind, das Dienstverhältnis nicht wie sonstige Entlassungen auf jeden Fall unter Begründung eines Schadenersatzanspruches in der Höhe der sogenannten Kündigungsentschädigung. § 29 AngG ist dort anwendbar, wo ein Zeitraum, der bei zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, nicht festgestellt werden kann, weil die ordnungsmäßige Kündigung die Zustimmung einer dritten Stelle erfordert (vgl auch 4 Ob 144/51).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 14/52
    Entscheidungstext OGH 29.04.1952 4 Ob 14/52

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, rechtswidrig, Ersatzanspruch, Ersatzpflicht, Entschädigung, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029240

Dokumentnummer

JJR_19520429_OGH0002_0040OB00014_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten