Norm
ABGB §1162 IVRechtssatz
Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung sind auch Umstände zu berücksichtigen, die dem Dienstgeber infolge des Verhaltens des Dienstnehmers erst nach der Entlassung bekanntgeworden sind. Der Umstand, daß der Dienstnehmer schon bei oder vor der Entlassung arbeitsunfähig war, mag es auch erst nachträglich dem Dienstgeber bekanntgeworden sein, schließt die Wirksamkeit der Entlassung aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Wirkung, Unwirksamkeit, Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Zeitpunkt, Unfähigkeit, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016