RS OGH 1952/4/29 4Ob29/52, 8ObA96/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1952
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Norm

ABGB §1162 IV
AngG §27 Z4 E4a

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung sind auch Umstände zu berücksichtigen, die dem Dienstgeber infolge des Verhaltens des Dienstnehmers erst nach der Entlassung bekanntgeworden sind. Der Umstand, daß der Dienstnehmer schon bei oder vor der Entlassung arbeitsunfähig war, mag es auch erst nachträglich dem Dienstgeber bekanntgeworden sein, schließt die Wirksamkeit der Entlassung aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/52
    Entscheidungstext OGH 29.04.1952 4 Ob 29/52
    Veröff: Arb 5403 = EvBl 1952/225 S 352
  • 8 ObA 96/15y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 96/15y
    Vgl auch

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Wirkung, Unwirksamkeit, Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Zeitpunkt, Unfähigkeit, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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