RS OGH 1952/4/30 3Ob205/52, 1Ob111/53, 2Ob533/54 (2Ob534/54), 4Ob92/55, 3Ob324/56, 8Ob77/62, 5Ob8/69

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Veröffentlicht am 30.04.1952
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Norm

ABGB §802

Rechtssatz

Bei der beschränkt persönlichen Haftung der Vorbehaltserben handelt es sich nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung; der Anspruch ist - soweit er gegen den beschränkt haftenden Erben nicht geltend gemacht werden kann - durch den rechtsgestaltenden Akt der bedingten Erbserklärung untergegangen. Das Gericht hat auf Grund der Einwendung des Vorbehaltserben über die Höhe der dem klagenden Gläubiger zustehenden Forderung zu entscheiden und kann dies nicht dem Exekutionsverfahren überlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0013024

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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