Norm
ABGB §802Rechtssatz
Bei der beschränkt persönlichen Haftung der Vorbehaltserben handelt es sich nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung; der Anspruch ist - soweit er gegen den beschränkt haftenden Erben nicht geltend gemacht werden kann - durch den rechtsgestaltenden Akt der bedingten Erbserklärung untergegangen. Das Gericht hat auf Grund der Einwendung des Vorbehaltserben über die Höhe der dem klagenden Gläubiger zustehenden Forderung zu entscheiden und kann dies nicht dem Exekutionsverfahren überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0013024Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012