Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau (Baracke) ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Allenfalls kann dieser Exekution eine Räumung nach § 349 EO vorausgehen, wenn der Überbau bewohnt ist.
nur: Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau (Baracke) ist gemäß § 353 EO durchzuführen. (T4) Beisatz: Dies gilt auch für die Entfernung eines Grenz - Überbaus bloß von einem von zwei Grundstücken. (T5) Veröff: SZ 67/126
Vgl auch; Beisatz: Überbauten werden nicht zu den in § 349 Abs 2 EO angeführten „wegzuschaffenden beweglichen Sachen" gezählt, weil das Entfernen ein positives und iSd § 353 EO vertretbares Tun des Verpflichteten erfordert. (T7)