Norm
ABGB §1162 IAcRechtssatz
In der Vornahme der Patentanmeldung durch den Dienstnehmer vor Mitteilung seiner Erfindung an den Dienstgeber, liegt kein Entlassungsgrund. Eine Verzögerung in der Anmeldung eines Patentes durch den Dienstnehmer rechtfertigt nicht eine Entlassung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Diensterfindung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Verzug, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029264Dokumentnummer
JJR_19520506_OGH0002_0040OB00027_5200000_001