RS OGH 1952/5/6 4Ob17/52

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Veröffentlicht am 06.05.1952
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Norm

ABGB §1162 IV
AngG §27 A6

Rechtssatz

Hat der Dienstgeber die auf das Verbotsgesetz gestützte Entlassung aufgehoben, ohne zu erklären, daß er sich einen anderen Entlassungsgrund vorbehält, so kann er sich in einem vom Dienstnehmer angestrengten Prozeß, in dem die Entlassung als unbegründet angefochten wird, auf diese in der Entlassungserklärung nicht enthaltenen Gründe nicht berufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/52
    Entscheidungstext OGH 06.05.1952 4 Ob 17/52
    Veröff: Arb 5415

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Verfahren, Eventualmaxime, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Aufhebung, Rücknahme, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ausspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028852

Dokumentnummer

JJR_19520506_OGH0002_0040OB00017_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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