TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/19 97/12/0128

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §137;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der C in S, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1997, Zl. 112.177/4-II/2/97, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsrätin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg, wo sie als Strafreferentin im Strafamt tätig ist.

Am 8. November 1996 richtete die Beschwerdeführerin an die Dienstbehörde erster Instanz ein Schreiben mit dem Betreff "Aufwertung in die Funktionsgruppe 3, Antrag auf Feststellungsbescheid" und führte darin aus, ihr sei im Zuge der Dienstgebermitteilung bekannt geworden, dass ihr Arbeitsplatz in die "Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/2" eingestuft worden sei. Auf Grund der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung und dem Schreiben des Abteilungsleiters vom 9. August 1996 ersuche sie um Aufwertung in die Funktionsgruppe 3 und beantrage einen Feststellungsbescheid. Im Hinblick auf die Qualifikation ihrer Tätigkeit verweise sie besonders auf dieses Schreiben vom 9. August 1996 sowie darauf, dass ihr Arbeitsplatz bis zu ihrer Ernennung am 1. April 1994 von einem rechtskundigen Beamten der Verwendungsgruppe "A" bekleidet worden sei und sie diese Tätigkeiten - bis auf kleine Abweichungen - zur Gänze übernommen habe. Vergleichbare Referenten, wie z.B. Fremdenpolizei BPD Salzburg oder Strafreferent Koat Donaustadt, seien in die von ihr angestrebte Funktionsgruppe 3 eingestuft.

Mit Erledigung vom 9. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt:

"... insbesondere aber zur Information der Beamtin werden die Aufgaben und Tätigkeiten, die mit den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen verbunden sind, angeführt:

Funktionsgruppe A2/3

Aufgaben des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des

fremdenpolizeilichen Büros der BPD Klagenfurt" ...

Aufgaben des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des Passamtes der BPD Graz" ...

Aufgaben des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des Verkehrsamtes bei der BPD St. Pölten" ... (es folgt jeweils die Aufzählung der Aufgaben dieser Arbeitsplätze samt Quantifizierung der Tätigkeiten) ...

Funktionsgruppe A2/2

Aufgaben des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des fremdenpolizeilichen Büros bei der BPD Wiener Neustadt" ...

Aufgaben des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Vorstand-Stellvertreter des Fundamtes bei der BPD Wien" ...

Aufgaben des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des Strafvollzugsreferates bei der BPD Wien, Koat Innere Stadt" ... (es folgt jeweils eine Aufzählung der Aufgaben dieser Arbeitsplätze samt Quantifizierung der Tätigkeiten) ..."

In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 1996 brachte die Beschwerdeführerin zur Organisation des Strafamtes der BPD Salzburg vor, es befänden sich dort insgesamt sechs Strafreferenten (vier A-Beamte und zwei B-Beamte). An die zwei B-Beamten seien völlig unterschiedliche Anforderungen gestellt. An den einen Arbeitsplatz sei die Aufgabe gebunden, alle Verwaltungsstrafverfahren bis zur Strafverfügung zu bearbeiten. Die weitere Bearbeitung ab dem Einspruch gegen die Strafverfügung bis zum Abschluss des Verfahrens mit Straferkenntnis und das damit verbundene Verfahren werde von den übrigen Strafreferenten, den vier A-Beamten und dem B-Beamten (d. i. der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin) durchgeführt. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei somit mit den der vier A-Beamten gleichgestellt. Die Aufteilung der Tätigkeit erfolge nämlich buchstabenmäßig (wird näher ausgeführt). Die im Strafamt der BPD Salzburg tätigen zwei B-Beamten verrichteten eine nicht nur von der Tätigkeit, sondern auch von der Qualifikation unterschiedliche Arbeit, seien aber in derselben Funktionsgruppe eingestuft. Alle im Schreiben vom 9. Dezember 1996 angeführten Richtverwendungen der Funktionsgruppe 3 seien Tätigkeiten, die sehr ähnlich ihrem Arbeitsplatz seien (es werden bei den einzelnen Arbeitsplätzen der Richtverwendungen jeweils einzelne Tätigkeiten hervorgehoben). "Genau diese angeführten Tätigkeiten" - so die Beschwerdeführerin weiter - seien ihrer Ansicht nach solche, die den Richtverwendungen der Funktionsgruppe 3 entsprächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1997 wurde festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Strafreferenten im Strafamt der BPD Salzburg, Arbeitsplatz Nr. 416, gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen auf Antrag des Bundesministers für Inneres vom Bundeskanzler mit A2, Funktionsgruppe 2 bewertet worden sei und die Bundesregierung dieser Zuordnung zugestimmt habe. In ihrer Begründung gab die belangte Behörde vorerst das Verwaltungsgeschehen wieder und führte in weiterer Folge die mit dem Arbeitsplatz Nr. 416 verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten samt der Quantifizierung an. Dem stellte sie die "Aufgaben und Tätigkeiten der Richtverwendungen" gegenüber, wobei unter "Funktionsgruppe A2/3" die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des fremdenpolizeilichen Büros der BPD Klagenfurt, Leiter des Passamtes der BPD Graz und Leiter des Verkehrsamtes bei der BPD St. Pölten" jeweils samt Quantifizierung der Tätigkeiten und unter "Funktionsgruppe A2/2" die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des fremdenpolizeilichen Büros bei der BPD Wiener Neustadt, Vorstand-Stellvertreter des Fundamtes bei der BPD Wien sowie 'Leiter des Strafvollzugsreferates bei der BPD Wien, Koat Innere Stadt' (offensichtlich gemeint: Strafvollzugsreferent beim Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt der BPD Wien)" jeweils samt Quantifizierung der Aufgaben angeführt wurden.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen unterzog die belangte Behörde die mit den jeweiligen Richtverwendungen verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten einem Vergleich mit den Aufgaben und Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz Nr. 416 verbunden sind und kam (zusammengefasst) zum Ergebnis, dass die Abgrenzung des Arbeitsplatzes Nr. 416 zu den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 3 deutlich, zu den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 2 nicht feststellbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat die im vorliegenden Beschwerdefall strittige Rechtsfrage bereits im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/12/0414, gelöst.

Da der vorliegende Beschwerdefall im Wesentlichen mit dem vorgenannten Fall ident ist, genügt zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG der Hinweis auf dieses Erkenntnis. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie übe - im Gegensatz zu dem zweiten Beamten der Verwendungsgruppe B im Strafamt - praktisch dieselben Tätigkeiten aus, wie sie von den vier Beamten der Verwendungsgruppe A ausgeübt werden, sei jedoch genauso eingestuft wie der zweite Beamte der Verwendungsgruppe B, ist anzumerken, dass bei der im Funktionszulagenschema gewählten Methodik zwar vergleichende Betrachtungen angezeigt sind, aber nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen. Ein Quervergleich, wie ihn die Beschwerdeführerin anstellt, ist auch deshalb rechtlich nicht zielführend, weil ein nicht auszuschließendes rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde im herangezogenen Vergleichsbereich keine Rechtswirkung auf ähnlich gelagerte Fälle hat (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144).

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997120128.X00

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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