Norm
ZPO §208 Abs1 Z1 ARechtssatz
Das gerichtliche Anerkenntnis (hier dem Grunde nach) hat zugleich prozessuale und materielle Bedeutung. Wegen ersterer ist es unwiderruflich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037269Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010