TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 B1680/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung von gegen Gerichtsakte gerichteten Eingaben mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingaben werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 29. September 1998, B1329/98, hat der Verfassungsgerichtshof eine zur Zahl 6 E2860/984y-7 eingebrachte Eingabe der Einschreiterin gegen Akte der (Exekutions)Gerichtsbarkeit (Exekutionsbewilligung und Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg) als unzulässig zurückgewiesen.

Mit den vorliegenden Eingaben vom 2. September 1998 und 29. Jänner 1999 erhebt die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Einschreiterin zur Zahl 6 E2860/98y sowie 2 C2855/96 y, B1329/98 und B1680/98 "Rekurs" bzw. "Beschwerde" wegen "Exekutionssache - Besitzstörungsklage" und beantragt die "Aufhebung aller verspäteten Beschlüsse die in dieser Exekution ergangen sind" bzw. "ersatzlose Aufhebung solcher lebenslanger Verfahren". Den Eingaben beigelegt sind unter anderem Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt und des Bezirskgerichtes Wolfsberg sowie eine Ausfertigung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshof zu Zahl B1329/98.

Es ist offenkundig, daß sich die Eingaben wiederum gegen Akte der (Exekutions)Gerichtsbarkeit wenden. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof aber die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 12800/1991).

Soweit sich die Eingaben - wie auch die Beilage des zur Zahl B1329/98 ergangenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes sowie die Nennung dieser Zahl impliziert - gegen Akte der Gerichtsbarkeit wenden sollten, über welche der genannte Beschluß abgesprochen hat, stünde den Eingaben auch die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen.

Aus diesen Gründen waren die Eingaben zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Für den Fall, daß die Antragstellerin - geachtet ihrer nunmehrigen Kenntnis von der Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - in Hinkunft weitere gleichartige Eingaben einbringen sollte, wird sie darauf hingewiesen, daß sie die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu erwarten hätte.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1680.1998

Dokumentnummer

JFT_10009777_98B01680_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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