Norm
KollVG §2 Abs1Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens unterliegt nicht den einschränkenden Bestimmungen des § 577 ZPO und kann auch in einem KollV wirksam vereinbart werden mit der Wirkung, dass das ordentliche Verfahren nicht eingeleitet werden darf, ehe das Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Eine vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist zufolge dieser prozesshindernden Einrede mittels Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039858Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010