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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. November 1997, Zl. 123.251/5-II/2/97, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg, wo er als Leiter des Veranstaltungsamtes sowie als Leiter des Amtes für Waffen-, Schieß- und Sprengmittelangelegenheiten tätig ist.
Am 10. Dezember 1996 richtete der Beschwerdeführer an die Dienstbehörde erster Instanz ein Schreiben mit dem Betreff "Aufwertung in die Funktionsgruppe 3 und Antrag auf Feststellungsbescheid" und führte darin aus, er habe im Zuge der Dienstgebermitteilung davon Kenntnis erlangt, dass der Arbeitsplatz "Leiter des Veranstaltungsamtes und Leiter des Amtes für Waffen-, Schieß- und Sprengmittelangelegenheiten" in die Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/2 eingestuft worden sei. Die beiliegende Arbeitsplatzbeschreibung zeige eindrucksvoll die Vielschichtigkeit der Tätigkeit und die hohe Qualifikation, über die der Inhaber dieses Planpostens zu verfügen habe, weshalb er um Aufwertung in die Funktionsgruppe 3 ersuche und einen Feststellungsbescheid beantrage. Wesentliche Belange des Veranstaltungswesens, die in anderen Behörden auf Grund geltender Landesgesetze an den Magistrat abgetreten worden seien, würden nach wie vor vom Veranstaltungsamt (der BPD Salzburg) wahrgenommen werden; eine Änderung bzw. Delegation sei nicht in Sicht. Der Festspielstadt Salzburg komme in kultureller Hinsicht innerhalb der Landeshauptstädte eine besondere Bedeutung zu, was sich zwangsweise am Veranstaltungssektor niederschlage. Dies werde durch die im Jahr 1995 eingenommenen Überwachungsgebühren für verschiedenartigste Veranstaltungen in der Höhe von S 2,244.450,-- dokumentiert. Der dieser Summe zu Grunde liegende qualitative Tätigkeitsaufwand für die Veranstaltungen (wird näher ausgeführt) erfordere ein großes Maß an Fachwissen, Verantwortung und Genauigkeit. Die Höhe dieser Überwachungsgebühren sei ein verlässlicher Gradmesser der geleisteten qualitativen Tätigkeit und könne daher zu Vergleichszwecken herangezogen werden, so seien z. B. von der BPD Graz im Jahr 1995 S 2,266.800,-- und von der BPD Innsbruck S 709.040,-- an Überwachungsgebühren verrechnet und eingenommen worden. Ebenso sei im heiklen Bereich des Pyrotechnik- und des Waffenwesens eine besondere Qualifikation erforderlich, da ein großer Anteil von Parteien für ihre Behördenerledigungen sich eines Rechtsbeistandes bedienten. Die vergleichbaren Planstellen bei der Bundespolizeidirektion Graz und der Bundespolizeidirektion Innsbruck seien im Übrigen in die Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/3 eingestuft; vom "ho. Amt" würden die gleichen Agenden erledigt werden.
Nach Einholung von Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion Salzburg "über die wesentlichen Belange des Veranstaltungswesens, die in anderen Städten auf Grund geltender Landesgesetze vom Magistrat wahrgenommen werden" und der Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Arbeitsplatzbeschreibung betreffend den Leiter des Waffen-, Schieß- und Sprengmittelamtes bzw. Leiter des Veranstaltungsamtes wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 27. Jänner 1997 Folgendes zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt:
"... Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 3 sind:
Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit gleichartigen Aufgaben: Fremdenpolizeiliches Büro der BPD Klagenfurt, Passamt der BPD Graz, Verkehrsamt der BPD St. Pölten ... (es folgt die Aufzählung der Aufgaben des Arbeitsplatzes Leiter des Fremdenpolizeilichen Büros bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Leiter des Verkehrsamtes bei der BPD St. Pölten und Leiter des Passamtes der BPD Graz samt Quantifizierung der Tätigkeiten) ...
Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2 sind:
Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit gleichartigen Aufgaben und engen Vorgaben:
Fremdenpolizeiliches Büro der BPD Wiener Neustadt;
stellvertretende Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit gleichartigen Aufgaben und engen
Vorgaben: Fundamt der BPD Wien; Referent in einer nachgeordneten
Dienststelle mit gleichartigen Aufgaben: Strafvollzugsreferent Koat Innere Stadt der BPD Wien" (es folgt eine Aufzählung der Aufgaben des Arbeitsplatzes Leiter des Fremdenpolizeilichen Büros bei der BPD Wiener Neustadt, Vorstand-Stellvertreter des Fundamtes bei der BPD Wien, Leiter des Strafvollzugsreferates bei der BPD Wien samt Quantifizierung der Tätigkeiten).
In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 1997 vertrat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beigelegte Arbeitsplatzbeschreibung die Ansicht, sein Arbeitsplatz sei im Hinblick auf die an ihn geknüpften hohen qualitativen Anforderungen der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen. Durch die Arbeitsplatzbeschreibung werde auch die Vielschichtigkeit der Tätigkeit und des Wissens über verschiedenste gesetzliche Bestimmungen, über die der Inhaber dieses Planpostens verfügen müsse, demonstriert (wird näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der dem Beschwerdeführer zugeordnete Arbeitsplatz Nr. 491 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen auf Antrag der belangten Behörde vom Bundeskanzler mit A 2 Funktionsgruppe 2 bewertet worden sei und die Bundesregierung dieser Zuordnung zugestimmt habe. In ihrer Begründung gab die belangte Behörde vorerst das Verwaltungsgeschehen wieder und führte in weiterer Folge die mit dem Arbeitsplatz 491 verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten samt deren Quantifizierung an. Dem stellte sie die "Aufgaben und Tätigkeiten der Richtverwendungen" gegenüber, wobei als Bezugsgröße für die "Funktionsgruppe A2/3" die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Richtverwendung" Leiter des Fremdenpolizeiliches Büros der BPD Klagenfurt, Leiter des Passamtes der Bundespolizeidirektion Graz und Leiter des Verkehrsamtes bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten" jeweils samt Quantifizierung der Tätigkeiten und hinsichtlich der "Funktionsgruppe A2/2" die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des Fremdenpolizeiliches Büros bei der BPD Wiener Neustadt, Vorstand-Stellvertreter des Fundamtes bei der BPD Wien sowie Leiter des Strafvollzugsreferates bei der BPD Wien, Koat Innere Stadt," jeweils samt Quantifizierung der Aufgaben dargestellt wurden.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen unterzog die belangte Behörde die mit den jeweiligen Richtverwendungen verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten einem Vergleich mit den Aufgaben und Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz Nr. 491 verbunden sind. Dabei ergebe sich - so die belangte Behörde weiter - folgendes Bild:
"1. Fachwissen:
Bei den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen für die Funktionsgruppen 2 und 3 sind zumindest fortgeschrittene Fachkenntnisse, die durch den Abschluss einer höheren Schule erworben wurden, erforderlich. Bei jenen der Funktionsgruppe 3 müssen im Hinblick auf die Aufgabenstellung die durch Erfahrung erweiterten Kenntnisse zumindest punktuell an die eines Absolventen einer Universität oder einer Hochschule heranreichen. So wird z.B. vom Leiter des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion St. Pölten erwartet, dass er neben den Gesetzeskenntnissen der inländischen Rechtsordnung auch mit dem internationalen Verkehrsrecht vertraut ist.
Auch an den Leiter des Fremdenpolizeilichen Büros werden hinsichtlich Kenntnisse und Fähigkeiten höhere Anforderungen gestellt. Dies ergibt sich z.B. aus der Tatsache, dass durch die Erlassung von Schubhaftbescheiden in die Grund- und Freiheitsrechte von Menschen eingegriffen wird.
Derartige Eingriffe wird ein Veranstaltungsreferent kaum zu vertreten haben. Bescheide betreffend Aufenthaltsverbote, Ausweisungen, Abschiebungsaufschübe und Aufhebungen von Aufenthaltsverboten haben auf die Partei oder auf die Gesellschaft gravierendere Auswirkungen als dies eine Auflage bei einer Veranstaltung oder die Untersagung einer Veranstaltung je haben könnte.
2. Managementwissen:
Die Fähigkeien, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, ist bei den Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 3 geringfügig größer als bei dem nun in Frage stehenden Arbeitsplatz Nr. 491, weil mit allen Arbeitsplätzen der Richtverwendung eine Leiterfunktion verbunden ist, und dadurch, auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeiter (Passamt der BPD Graz neun Mitarbeiter, Fremdenpolizeiliches Büro der BPD Klagenfurt acht Mitarbeiter, Veranstaltungsamt der BPD Salzburg ein Mitarbeiter) die Fähigkeit zu überwachen, zu integrieren und zu koordinieren aus diesem Umstand in höherem Maße notwendig ist.
Zu diesem Punkt ist jedoch anzumerken, dass das Bewertungskriterium "Managementwissen" nicht speziell auf die Leiterfunktion abstellt, sondern auf die Gesamtheit der möglichen Zielkonflikte.
Hier ergibt sich für den Leiter des Veranstaltungsamtes auf Grund der breit gefächerten Kontakte mit verschiedensten Institutionen (Kultur, Wirtschaft, Politik, Religion, ausländische Veranstalter) nahezu eine Gleichstellung mit den in den Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 3 angenommen Anforderungen. ...
3. Umgang mit Menschen:
Bezüglich Kontakt und Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick ist der Arbeitsplatz Nr. 491 den Richtverwendungen der Funktionsgruppe 3 ähnlich. Auch als Leiter des Veranstaltungsamtes und des Amtes für Schieß- und Sprengmittelwesen ist die Teilnahme an Verhandlungen und ein bürgernahes Handeln erforderlich.
4. Denkrahmen:
Die Anforderung an die Denkleistung ist sowohl nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, als auch nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen, für die Richtverwendungen beider Funktionsgruppen wie auch für den Arbeitsplatz Nr. 491 als gleichwertig anzusehen. In allen Bereichen lassen sich Lösungen auf Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten finden. Der Denkrahmen ist daher als aufgabenorientiert zu bezeichnen.
5. Denkanforderung:
Die Aufgaben und Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz Nr. 491 verbunden sind, sind gewiss vielschichtig, doch ist eine Zuordnung zur Funktionsgruppe 3 auf Grund dieses Umstandes allein nicht zu rechfertigen.
65 % der Tätigkeit im Veranstaltungsamt, Amt für Waffen- und Sprengmittelwesen stellen das Erlassen von Bescheiden dar. Dies zwar in unterschiedlichen Rechtsgebieten, doch kann gesagt werden, dass die Gesetze beispielsweise im Asyl- und Fremdenrecht, durch überwiegend eindeutige Auslegbarkeit einfach zu vollziehen sind. Dies trifft insbesondere bei Waffen und Sprengmittel zu, wo die meisten Bescheide von Beamten der Verwendungsgruppe A3 bis zur Unterschriftsreife vorbereitet werden können. Obwohl viele Tätigkeiten wie z.B. regelmäßig stattfindende Veranstaltungen, immer wieder gleich ablaufen, liegt die Denkanforderung durch die Vielfalt der zu behandelnden Sachgebiete nach ho. Ansicht zwischen den Kriterien 'ähnlich' und 'unschiedlich'.
6. Handlungsfreiheit:
Die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen wird bei allen im Vergleiche stehenden Arbeitsplätzen als gleich groß zu werten sein. Den Leitern von Büros und Ämtern bleibt jedoch die Möglichkeit, bei der Arbeitsverteilung und ähnlichem gestaltend zu wirken.
Als Leiter des Veranstaltungsamtes bei der BPD Salzburg sind hinsichtlich der begleitenden Sicherheitsmaßnahmen Vorschläge über Art und Umfang des Personaleinsatzes zu machen.
7. Dimension:
Die budgetäre Verantwortung ist beim Arbeitsplatz Nr. 491 sehr klein.
8. Einfluss auf Endergebnisse:
Der Einfluss auf das Endergebnis ist in den angesprochenen Bereichen zwischen 'gering' und 'beitragend' zu sehen, da in den zu vollziehenden Materien der Ermessensspielraum äußerst gering ist. Fehlleistungen würden sich bei den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen jedenfalls gravierender auswirken - sei es bei einem Führerscheinentzug, einer Passversagung oder einem Schubhaftbescheid - weshalb, obwohl die Bindung an die Gesetze, Verordnung und Dienstanweisungen in gleichem Maße gegeben sei, die Anforderungen an die Richtverwendungen dennoch größer sind."
Zu den Richtverwendungen der Funktionsgruppe 2 sei anzumerken, dass es offenbar im Sinne des Gesetzesgebers auch eine Abstufung nach dem Arbeitsanfall gebe. Hiefür sei die Richtverwendung "Leiter des Fremdenpolizeilichen Büros der BPD Wiener Neustadt" ein Beispiel. Unterschiede zum Fremdenpolizeilichen Büro der BPD Klagenfurt ergeben sich neben den regionalen geografischen Eigenheiten nur durch die Auswirkung der quantitativen Belastung auf die Qualität der Tätigkeit und eine grundsätzlich durch die organisatorische Nähe zur Gesamtleitung bestimmte geringe Selbstständigkeit bei kleineren, hinsichtlich der Arbeitsüberwachung von wenigen Personen überschaubaren Dienststellen. So sei auch bei der Bewertung der Arbeitsplätze "Amt für Waffen- und Sprengmittel und Veranstaltungsamt" bei den BPD Graz und Innsbruck im Verwaltungswege dieser vom Gesetzgeber gewollte Unterschied berücksichtigt worden. Im Bezug auf den Arbeitsplatz bei der BPD Innsbruck sei allerdings anzumerken, dass bei dieser Behörde der Veranstaltungsreferent bei der Bewilligung von Veranstaltungen, im Gegensatz zu den Referenten bei den BPD Graz und Salzburg, federführend sei, d.h. die Verfahren würden von der BPD Wien geführt und Ortsverhandlungen von dieser Behörde anberaumt werden. In Salzburg nehme der Veranstaltungsreferent an vom Magistrat der Stadt anberaumten Verhandlungen teil und gebe Stellungnahmen ab bzw. schreibe Auflagen vor. Er wende hiefür 8 % seiner Arbeitszeit auf.
Neben dem Umstand, dass die BPD Salzburg in Veranstaltungsangelegenheiten nicht oder nur in einem zu vernachlässigbaren Umfang federführend sei und für die Unterstützung des Magistrats nur 8 % einer Arbeitskraft erforderlich seien, sei es mit ein Grund, dass diesem Arbeitsplatz nicht jene Anforderungen abzuverlangen seien, wie dies bei den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 3 als selbstverständlich angesehen werde.
Der "Vorstand-Stellvertreter des Fundamtes bei der BPD Wien" habe für die Erarbeitung von Ist- und Soll-Systemen im EDV-Bereich, Leitung und Beaufsichtigung der EDV-Arbeitsabläufe in den verschiedenen Referaten und für die Vertretung des Vorstandes 35 % seiner Arbeitszeit aufzuwenden. Er sei zu mehr als 1/3 mit einer Leiterfunktion betraut. Zur Leitung und Beaufsichtigung der Arbeitsabläufe und zur Vertretung des Vorstandes gelte das zu den Anforderungen an die Funktionsgruppe 3 Ausgeführte sinngemäß.
Bei der dritten Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 handle es sich wieder um eine Leiterfunktion.
Der Leiter des Strafvollzugsreferates bei der BPD Wien, Kommissariat Innere Stadt, habe noch 10 % seiner Arbeitszeit für die Leitung, Organisation und Überwachung des gesamten Dienstbetriebes aufzuwenden. Zu dieser Aufgabe werde neuerlich auf die höheren Anforderungen an die Fähigkeiten, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren bei der Leitertätigkeit der Funktionsgruppe 3 verwiesen.
Aufforderungen zum Strafantritt und die Vorführung zum Strafantritt sei mit Bescheiden anderer Materien gleichzusetzen. Eine weitere Gemeinsamkeit sei das Erlassen von Bescheiden betreffend Strafaufschub oder Teilzahlung. Solche Bescheide unterlägen keiner Prüfung im Instanzenzug, doch müsse der weitere Vollzug für die Dauer einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde ausgesetzt werden. Es könne demnach ein rechtswidriger Eingriff in ein Grund- und Freiheitsrecht - ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit - nicht vorkommen.
Das Erlassen von Bescheiden, wie es im Amt für Waffen- und Sprengmittelwesen, Veranstaltungsamt notwendig sei, werde vom Schwierigkeitsgrad der Materien jenen im Strafvollzug anfallenden gleichgestellt.
Sämtliche Bewertungskomponenten dieser Richtverwendungen seien mit jenen des Arbeitsplatzes Nr. 491 ident. Geringe Abweichungen im Bereich der Dimension blieben für die Gesamtbewertung mit A2/2 ohne Auswirkung.
Wie dem oben Dargestellten zu entnehmen sei, sei die Abgrenzung des Arbeitsplatzes Nr. 491 zu den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 3 deutlich, eine Abgrenzung zu den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 2 nicht feststellbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf (auch puncto Zuständigkeit) gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung nach den Bestimmungen des BDG 1979, insbesondere dessen § 137, sowie der Z. 2.7.6 lit. e und Z. "8.8.8 lit. d" (offensichtlich richtig: 2.8.6.d) der Anlage 1 zu diesem Gesetz durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Als Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides bestehe in der Feststellung, die Bundesregierung habe die Arbeitsplatzbewertung auf die besagte Weise vorgenommen. Dies sei nicht neu und sei nicht strittig gewesen, insoweit sei die Entscheidung daher "zweifelhaft". Andererseits gehe aus der Begründung hervor, dass der Entscheidungswille der belangten Behörde dahin gegangen sei, dass die gegebene Arbeitsplatzbewertung auch richtig sei. Das sei in der Tat die strittige Frage. Gehe man von diesem Entscheidungsinhalt aus, so erfülle die Entscheidung ihrer Art nach den angestrebten Zweck. Eine weitere damit im Zusammenhang stehende Frage sei diejenige der Zuständigkeit. Wenn für die Arbeitsplatzbewertung nach § 137 Abs. 1 BDG 1979 das Bundeskanzleramt zuständig gewesen und nun das Bundesministerium für Finanzen zuständig sei (zusammenfassend im Folgenden als Zentralstellen bezeichnet), dem Bundesministerium hingegen, in dessen Bereich sich der Arbeitsplatz befinde (Bereichsministerium) hingegen nur ein Antragsrecht zukomme, so liege die Schlussfolgerung nahe, dass für eine Bescheiderlassung über die richtige Arbeitsplatzbewertung Entsprechendes gelte (wird weiter ausgeführt). Der Beschwerdeführer mache daher Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, wobei es ihm hauptsächlich darum gehe, nicht auf das Verfahren vor einer Behörde angewiesen zu sein, die nicht zu einer abändernden Bewertungsentscheidung befugt sei.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass die umfangreiche Wiedergabe von Arbeitsplatzbeschreibungen im Bezug auf Richtverwendungen einerseits und im Bezug auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers andererseits zweifellos wortgetreu den schriftlichen Arbeitsplatzbeschreibungen entsprächen. Anders sei dies bei der Frage, ob die zu Grunde liegenden Beschreibungsschemata übereinstimmten und dementsprechend die Beschreibungen ohne weiteres vergleichbar seien. Jedenfalls aber habe die belangte Behörde daraus verfehlte Schlussfolgerungen gezogen (im weiteren nimmt der Beschwerdeführer zu den von der belangten Behörde herangezogenen Bewertungskriterien (Seite 18 bis 22 des angefochtenen Bescheides) Stellung). Damit werde deutlich, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen jedenfalls für sich allein genommen kein ausreichendes Instrument für die Sachverhaltsklärung in einer Angelegenheit der gegenständlichen Art seien (wird weiter ausgeführt).
Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, dass in der Bescheidbegründung auch Richtverwendungen der Funktionsgruppe 2 dargestellt seien und es nach Meinung der belangten Behörde offenbar im Sinne des Gesetzesgebers auch eine Abstufung nach dem Arbeitsanfall gebe. Dies sei zumindest zu ungenau formuliert. Ein Faktor sei sicher die Größe der geleiteten Organisationseinheit; diese stehe naturgemäß im Zusammenhang mit dem für sie insgesamt gegebenen Arbeitsanfall. Die belangte Behörde habe auch den Faktor der Verantwortungsebene unbeachtet gelassen (wird im Bezug auf die einzelnen Richtverwendungen der Funktionsgruppe 2 näher ausgeführt). Keine der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 2 weise eine solche Übereinstimmung mit der Verwendung des Beschwerdeführers auf, dass dadurch die Zuordnung seines Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 2 geboten wäre. Im Übrigen habe die belangte Behörde selbst weitestgehend die Übereinstimmung mit den Richtverwendungen der Funktionsgruppe 3 zugestanden. Der Beschwerdeführer habe bereits dargetan, dass die behördlichen Annahmen zu den Bewertungskriterien in mehreren Punkten faktisch verfehlt seien. Dazu kämen auch noch rechtliche Fehlbeurteilungen (wird im Bezug auf Fachwissen, Denkanforderung und Einfluss auf Endergebnisse näher dargelegt). Zusammenfassend ergebe sich somit, dass keine der behördlichen Annahmen über höherwertige Aspekte der Richtverwendung Funktionsgruppe 3 einer Überprüfung standhalte. Insbesondere durch den Umstand, dass die Leitungsfunktion des Beschwerdeführers zwei grundverschiedene Arbeitsbereiche betreffe, werde auch eine geringere Mitarbeiterzahl ausgeglichen und ergebe sich (mindestens) eine völlig uneingeschränkte Gleichwertigkeit mit der Richtverwendung der Funktionsgruppe 3.
Für die Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sind - neben der konkreten Einordnung auf Grund der in Anlage 1 zum BDG 1979 für die jeweiligen Verwendungs- und Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen - insbesondere folgende Bestimmungen des § 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Zuständigkeitsbezeichnung idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, maßgebend:
Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
Bei der Arbeitsplatzbewertung sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach der Anforderung
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z. B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Besoldungsreformgesetzes 1994 (1577 BlgNR, 18. GP) wird im Allgemeinen Teil nach dem Hinweis, dass die Besoldungsreform dem Ziel der Bundesregierung entsprechend die Grundlage für eine sinnvolle Verwaltungsreform biete und die notwendige dienst- und besoldungsrechtliche Klarheit (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) durch den Wegfall der Dienstklassen und andere Änderungen erreicht werde, zur Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze - auszugsweise - ausgeführt, die Bewertungskriterien seien ausschließlich aus der Art und Qualität der Aufgaben abgeleitet. Insbesondere seien daher das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Wissen und dessen Umsetzung sowie die eingeräumte Selbstständigkeit und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen gelten für alle Besoldungsgruppen, in denen das "Funktionszulagenschema" eingeführt wurde (A-, E- und M-Schema).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - insbesondere ausgeführt:
1. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber ursprünglich dem Bundeskanzler und dann dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Verfassungsausschuss, 1707 BlgNR, 18. GP, und die hg. Entscheidungen vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041, Slg. Nr. 14.434/A, und vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338), wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV) trifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, Slg. Nr. 14.895/A, und vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421).
2. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 - 1577 BlgNR, 18. GP) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.
Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0007).
3. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen (- jedenfalls bis zur DR-Novelle 1999 -) grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage (siehe die bereits mehrfach zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage); die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen (vgl. die bereits vorher genannten Erkenntnisse, insbesondere Slg. Nr. 14.895/A).
Den Spruch des vorliegend angefochtenen Bescheides wörtlich genommen, teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich mit, wie sein Arbeitsplatz von wem bewertet worden ist. In Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides besteht aber kein Zweifel daran, dass dieser Abspruch dahin zu deuten ist, dass die belangte Behörde damit die Feststellung der Richtigkeit der vorgenommenen Einstufung zum Ausdruck bringen wollte. Ansonsten wären die in der Begründung enthaltenen Arbeitsplatzbeschreibungen und die Quantifizierung der Tätigkeiten bezogen auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 (unter Punkt 2.7.6.e bzw. 2.8.4.c, 2.8.5 und 2.8.6.d) genannten Richtverwendungen bzw. hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sinnlos.
Es ist daher im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid - da der Beschwerdeführer meinte, nicht gesetzeskonform im neuen Schema (Funktionszulagenschema) eingestuft zu sein - ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, gegen den ihm die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und damit sowohl eine inhaltliche als auch verfahrensrechtliche Überprüfung auf die Gesetzmäßigkeit der Vollzugsmaßnahme zusteht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0030).
Den vorher ausgehend von der Rechtslage auf Grund der Rechtsprechung skizzierten Anforderungen an die Feststellung des Sachverhaltes bzw. an die Begründung wird der angefochtene Bescheid insbesondere deshalb nicht gerecht, weil die belangte Behörde zwar die Aufgaben und Tätigkeiten der Arbeitsplätze der herangezogenen Richtverwendungen (für die Funktionsgruppe 3: Punkt 2.7.6.e bzw. für die Funktionsgruppe 2: Punkt 2.8.4.c, 2.8.5 sowie 2.8.6.d) dargestellt hat, die Ermittlung des Wesens der Richtverwendungen aber ebenso unterblieben ist wie ein Bewertungsmaßstab auf Grundlage der Aufgaben und der quantifizierten Tätigkeiten. Dies wäre aber jedenfalls notwendig gewesen, weil ein unmittelbarer Vergleich der Arbeitsplätze der Richtverwendungen mangels Gleichartigkeit der Aufgaben bzw. Tätigkeiten gar nicht oder nur teilweise möglich ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421, (betreffend einen weiteren Fall der belangten Behörde, in dem die Einstufung des dortigen Beschwerdeführers in die Funktionsgruppe A2/3 oder A2/4 strittig war; der in Beschwerde gezogene Bescheid entsprach in seinem Aufbau und seiner Begründungslinie im Wesentlichen dem vorliegend angefochtenen Bescheid), mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist zwar im Rahmen der Prüfungsaufgabe des Verwaltungsgerichtshofes die vom Gesetzgeber mit der namentlichen Bezeichnung der Richtverwendungen vorgenommene Einstufung in eine Funktionszulagengruppe vorgegeben. Die konkrete Bewertung ist aber beim vorliegenden System weitgehend vom sachverhaltsmäßig ermittelten Inhalt der Richtverwendungen abhängig. Vor dem durch diese rechtlichen Überlegungen geprägten Hintergrund ist aber von der belangten Behörde in Verbindung mit der zur Bewertung zuständigen Stelle nachvollziehbar offen zu legen, ob der Inhalt der Richtverwendungen, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt (1. Jänner 1994), überhaupt unter gleichen Gesichtspunkten festgestellt worden ist. Die wiedergegebene Aufzählung der Aufgaben und die Quantifizierung der Tätigkeiten lässt dies nicht erkennen. Vor allem ist aber wesentlich, dass der im Sinne der gesetzlichen Kriterien entscheidende Inhalt der konkret in Frage kommenden Richtverwendungen nicht hinreichend dargelegt ist. Erst nach ordnungsgemäßer Feststellung der im Sinne der gesetzlichen Kriterien wesentlichen Inhalte und Wertungen der Richtverwendungen kann eine Frage der Einordnung der Richtverwendungen bzw. der Einordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den in Frage kommenden Richtverwendungen erfolgen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997120414.X00Im RIS seit
03.04.2002