Norm
EO §308 BRechtssatz
Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Drittschuldnerforderung gepfändet wurde (unter Vorbehalt des Überweisungsbeschlusses) ist zur Einbringung einer Drittschuldnerklage nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004021Dokumentnummer
JJR_19520514_OGH0002_0020OB00333_5200000_001