Norm
EO §47 Abs2Rechtssatz
Verzichtet der Betreibende auf den Vollzug der Exekution an einem Orte, wo zu erwarten ist, daß pfändbare Gegenstände des Verpflichteten vorhanden sind, kann nicht Einleitung des Eidesverfahrens beantragt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001830Dokumentnummer
JJR_19520515_OGH0002_0010OB00348_5200000_001